Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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§ 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge, Kuppelungen und Bremsen. 
G)Die in der senkrechten Ebene des Laufkreises gemessene Stärke der Radreifen 
sämmtlicher Fahrzeuge muß mindestens 25 Millimeter betragen. 
7) Die durchgehende Bremse der Wagen eines Zuges (§ 33½) muß die folgenden 
Bedingungen erfüllen: 
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den Wagen- 
wärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt 
werden können. 
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der Brems- 
leitung aufgehoben wird. 
c) Die Bremsen müssen so beschaffen sein, daß sie in der nach § 13 erforderlichen 
Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können. 
§ 23. 
Stärke der Züge. 
(1) Die Stärke der Züge richtet sich nach ihrer Fahrgeschwindigkeit. 
Personenzüge sollen nicht über 80 Wagenachsen stark sein. 
Diese Stärke ist bei einer Fahrgeschwindigkeit 
von 51 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen, 
von 61 bis 75 Kilometer in der Stunde auf 50 Wagenachsen, 
von mehr als 75 Kilometer in der Stunde auf 40 Wagenachsen einzuschränken. 
Güterzüge dürfen nicht mehr als 120 Wagenachsen stark sein. Es kann jedoch für 
einzelne Linien mit besonders günstigen Neigungs= und Richtungsverhältnissen und voll- 
ständig ausreichenden Bahnhofsanlagen die Achsenzahl mit besonderer Genehmigung bis auf 
150 Wagenachsen erhöht werden. Die Stärke der Giterzüge ist einzuschränken bei einer 
Fahrgeschwindigkeit 
von 46 bis 50 Kilometer in der Stunde auf 100 Wagenachsen, 
von 51 bis 55 Kilometer in der Stunde auf 80 Wagenachsen, 
von 56 bis 60 Kilometer in der Stunde auf 60 Wagenachsen. 
Militärzüge und solche Güterzüge, welche fahrplanmäßig zur Personenbeförderung mit- 
benutzt werden, dürfen, sofern ihre Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer in der 
Stunde beträgt, bis 110 Wagenachsen stark sein. 
(2) Züge, die mit durchgehender Bremse gefahren werden, dürfen höchstens 60 Wagen- 
achsen stark sein.
	        
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