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(4) Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel
vorzuschreiben; ebenso für in Nebengeleisen liegende Weichen, soweit es die Sicherung der
Zugfahrten auf den Hauptgeleisen erfordert.
8 48.
(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremisen (8 12 0) ausgerüstet sind,
ist die Zugleine oder eine sie ersetzende Einrichtung nur dann erforderlich, wenn die Züge
am Schlusse Wagen führen, die nicht an die Bremsleitung angeschlossen sind, und diese
Wagen mit Reisenden besetzt werden (§ 33 6)).
(4) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn über-
gehen und auf dieser mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für die Züge auf
der Nebenbahn zugelassen ist, kann von der Mitführung der Zugleine oder der diese er-
setzenden Vorrichtung (Absatz (2)) gleichfalls abgesehen werden.
Die vorstehenden Aenderungen treten mit 1. Oktober ds. Is. in Kraft.
München, den 14. Juni 1898.
Dr. Frhr. von Crailsheim.
Bekanntmachung, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerus betreffend.
Kt. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die Signalbestimmungen unter IV,
VII 175, 18, 19 und 22 der Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns (Bekannt-
machungen vom 10. Dezember 1892 und 17. Mai 1896) in nachstehender Weise ab-
geändert.
IV.
Vorfignale.
Wo die Stellung des Signals an einem Signalmaste schon in einer gewissen Ent-
fernung vor dessen Standort kenntlich gemacht wird, ist ein mit jenem Signal in Abhängig-
keit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer um eine Achse drehbaren,
runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen. (u. s. w. wie bisher.)