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Bekanntmachung, die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Bayerns
betreffend.
K. Staatsministerinm des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird der § 36 (2) der Normen für den Bau
und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember
1892 und 22. Mai 1897) in nachstehender Weise abgeändert.
§ 36.
2) Bei Fahrzeugen mit drei und mehr in einem gemeinsamen Rahmen gelagerten Achsen
ist bei den Mittelrädern ein Gesammtspiel (bei übrigens gleichem lichten Abstande zwischen
den Radreifen) bis 40 Millimeter zulässig.
Die vorstehende Aenderung tritt mit 1. Oktober ds. Is. in Kraft.
München, den 14. Juni 1898.
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend.
#. Staatsministerium des fKöniglichen Hauses und des Aeußern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden die §§ 23, 25, 27 (1), 29 und 32
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachungen vom 10. Dezember
1892 und 22. Mai 18977) in nachstehender Weise abgeändert.
§ 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden.
Militärzüge sollen nicht über 110 Wagenachsen stark sein.
§ 25.
Bildung der Züge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammen-
gekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist,
die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach § 24 erforderlichen Bremsen be-
dient und thunlichst gleichmäßig im Zuge vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine
Neigung von mehr als 5 %0 (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter
oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des
Längenschnitts, die bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker
als 5% (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.