Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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§ 27. 
(1) (Wie bisher bis „angehängt werden“.) 
[Der Schlußsatz fällt weg.) 
§ 29. 
Abfahrt der Züge. 
1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen 
Beamten gestattet ist. 
2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein 
Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsabstand folgen. 
(3) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffent- 
lichten Fahrplane bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen. 
§ 32. 
Zugpersonal. 
(1) Jeder zur Personenbeförderung dienende Zug ist außer mit dem Lokomotivführer 
mit mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen. 
2) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet 
sein Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, worin die Abgangs= und Ankunftszeiten auf 
den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 
Die vorstehenden Aenderungen treten mit 1. Oktober ds. Is. in Kraft. 
München, den 14. Juni 1898. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
  
  
Hofdienst-Nachricht. haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 8. Juni ds. Is. den Major a. D., 
Im Namen Seiner Majestät des ASnigs. Rudolf von Rehlingen und Haltenberg, 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= auf sein allerunterthänigstes Ansuchen zum 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Königlichen Kämmerer zu ernennen. 
 
	        
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