Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Die Dienstkleidung der Beamten des hydrotechnischen Bureaus bemißt sich nach den 
für die k. Staatsbaubeamten bestehenden und beziehungsweise von Uns besonders getroffenen 
Bestimmungen. 
84. 
Dem hydrotechnischen Bureau welches ein Dienstsiegel mit der Umschrift „K. Bayer. 
hydrotechnisches Bureau“ führt, wird innerhalb seines Geschäftskreises der selbstständige direkte 
Verkehr mit den Behörden gestattet. 
8 5. 
Dem Vorstande kommt die Leitung der sämmtlichen Geschäfte und die Führung der 
Dienstaufsicht über die Beamten und Bediensteten des Bureaus zu. 
§ 6. 
Die näheren Anordnungen über die Regelung der Arbeiten des hydrotechnischen Bureaus 
und den Vollzug derselben sowie über die sonstige Thätigkeit des hydrotechnischen Bureaus 
werden durch eine Dienstesinstruktion, welche nach Anhörung der k. obersten Baubehörde 
vom k. Staatsministerium des Innern zu erlassen ist, getroffen. 
Am Schlusse jeden Jahres hat der Vorstand einen Bericht über die Thätigkeit des 
hydrotechnischen Bureaus zu erstatten, welcher von der k. obersten Baubehörde dem k. Staats- 
ministerium des Innern mit Gutachten vorzulegen ist. 
München, den 18. Juni 1898. 
Luitpoldd, 
Prinz von SZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. u. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
62°7
	        
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