Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 32. 335 
3. Für jedes Gebäude ist, falls eine Beanstandung erfolgt, ein gesondertes Feuer— 
beschauprotokoll aufzunehmen und sofort nach Vornahme der Feuerbeschau der 
Ortspolizeibehörde beziehungsweise durch diese der Distriktsverwaltungsbehörde 
vorzulegen. 
4. Die weiteren Verhandlungen mit den einschlägigen Behörden beziehungsweise 
Verwaltungen über die Abstellung der vorgefundenen Mängel werden von den 
Distriktsverwaltungsbehörden bethätigt. 
§ 13. 
Die Kosten der Feuerbeschau fallen, soweit sie nicht durch Abordnung von Sachver- 
ständigen seitens der Bezirksämter veranlaßt werden, den Gemeinden zur Last. 
§ 14. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 4 Absatz II und § 10 Absatz III unter- 
liegen der Strafbestimmung des § 368 Ziffer 8 des Reichs-Strafgesetzbuches. 
§ 15. 
In Städten, in welchen zur Vornahme der Feuerbeschau technisch gebildete Bedienstete 
in ständiger Eigenschaft aufgestellt sind, kann mit Genehmigung des k. Staatsministeriums 
des Innern eine von vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung der Feuerbeschau 
getroffen werden. 
§ 16. 
Sämmtliche über die Feuerbeschau bestehenden verordnungsmäßigen Bestimmungen 
werden aufgehoben. 
München, den 17. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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