Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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f) Besonderer Werth ist auf die in 82 Absatz V vorgesehene Mitwirkung der Amts- 
techniker zu legen. Nur hiedurch werden die Bezirksämter in die Lage gesetzt, die Vornahme 
der Feuerbeschau innerhalb bestimmter Perioden in sämmtlichen Gemeinden ihrer Bezirke zu 
kontroliren und auf einen gleichmäßigen, verständnißvollen Vollzug hinzuwirken. 
Zu 83. 
a) Zur Vornahme der Feuerbeschau eignet sich am besten eine Zeit, zu welcher zwar 
die Feuerstätten in Thätigkeit, aber die Dächer frei von Schnee sind, damit die Gebäude 
nach innen und außen einer gründlichen Beschau unterzogen werden können. 
b) Nach der Verordnung unterliegt ein Anwesen in der Regel nur alle zwei Jahre 
der allgemeinen Feuerbeschau. Dabei ist vorausgesetzt, daß die verminderte Häufigkeit der 
Beschauen durch eine um so größere Gründlichkeit ausgeglichen wird. 
In größeren Gemeinden kann die allgemeine Feuerbeschau im Interesse einer gründ- 
lichen Vornahme auf die beiden Jahre der Beschauperiode, unter Umständen überdieß auf 
Frühjahr und Spätjahr vertheilt und demgemäß eine entsprechende Bildung von Feuer- 
beschaubezirken vorgenommen werden. 
c) Die Anordnung einer außerordentlichen Feuerbeschau kann z B. bei Hänfung 
von Brandfällen oder bei Bekanntwerden feuergefährlicher Zustände erforderlich erscheinen. 
Besondere Beachtung ist in dieser Hinsicht etwaigen Anträgen des Feuerwehrkommandos zu- 
zuwenden. Von den Bezirksämtern werden außerordentliche Feuerbeschauen namentlich zum 
Zwecke der Kontrole unter Mitwirkung der Amtstechniker (vgl. oben lit. f zu § 2) ver- 
anlaßt werden. 
Zu § 4. 
a) Der Feuerbeschau unterliegen als Staatsgebäude selbstverständlich auch die Militärgebäude. 
b) Die Bestimmungen über Besichtigung der Löscheinrichtungen öffentlicher Gebände 
durch die Chargirten der Feuerwehr werden durch die Verordnung nicht berührt. 
Zu 85. 
Es ist nicht Aufgabe der Kommission, zu untersuchen, ob die der Feuerbeschau unter- 
liegenden Anlagen die erforderliche polizeiliche Genehmigung erhalten haben. 
Jedoch wird der der Kommission angehörende Vertreter der Ortspolizeibehörde darauf 
achten, ob nicht ohne polizeiliche Erlaubniß Feuerstätten errichtet oder verlegt oder sonstige 
Bauarbeiten ausgeführt worden sind. 
Zu § 8. 
a) In das Feuerbeschauprotokoll sind die vorgefundenen Mängel in der Reihenfolge 
der besichtigten Anwesen, innerhalb der einzelnen Anwesen in der Reihenfolge der besichtigten 
Gebäude, Wohnungen und Gelasse nach dem in der Anlage beigefügten Muster aufzu- 
nehmen; es empfiehlt sich, hiezu gedruckte Formulare zu verwenden.
	        
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