Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

glat 
     
rseh und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
.W 33. 
München, den 25. Juni 1898. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 24. Juni 1898, die Errichtung von k. Polizeiämtern bei der 
Polizeidirektion München betreffend. — Bekanntmachung vom 25. Juni 1898, die Errichtung von k. Polizei- 
ämtern bei der Polizeidirektion München betreffend. 
– 
Nr. 13477. 
  
  
  
  
  
— 
  
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung von k. Polizeiämtern bei der Polizei- 
direktion München betreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Vom 1. Oktober 1898 an werden als Geschäftsabtheilungen der Polizeidirektion 
München königliche Polizeiämter errichtet. 
§ 2. 
Die Zahl derselben wird bis auf Weiteres auf fünf festgesetzt. Sie führen folgende 
Benennung und umfassen nachstehende Stadtbezirke: 
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