Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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die Grundentlastung betreffend, bestimmten Fristen von der Uebernahme auf die Ablösungs- 
kasse des Staates ausgeschlossen wurden, und zwar sowohl die ständigen Gefälle als die 
nach Art. 15 Abs. 4 oder Art. 29 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der 
standes= und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixirung und Ablösung 
der Grundlasten betreffend, konstituirten Bodenzinse werden auf Verlangen der Berechtigten 
oder der Pflichtigen nach Maßgabe der in den folgenden Art. 2 mit 5 enthaltenen Be- 
stimmungen von der Staatskasse übernommen. 
Für jene Bodenzinse, welche nach Art. 37 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 oder nach 
Art. 10 und 11 des Gesetzes vom 28. April 1872 bereits in der Tilgung begriffen sind, 
ist vor der Ueberweisung das noch bestehende Restkapital mit dem hieraus sich ergebenden 
Bodenzinse zu berechnen. 
Die Bestimmung in Abs. 1 findet auch Anwendung auf die im Vollzuge von Tit. 1 
Kap. 3 des Ediktes über die Lehen-Verhältnisse im Königreiche Bayern vom 7. Juli 1808 
entstandenen Lehenbodenzinse. Mit dem Uebergange dieser Bodenzinse an die Staatskasse 
erlischt die Befugniß der Pflichtigen, die Leistung eines Steuerbeitrages gemäß Art. 2 Abs. 1 
des Gesetzes vom 28. März 1852, die §§ 4 und 117 des Grundsteuergesetzes vom 
15. August 1828 betreffend, beziehungsweise Art. 11 Ziff. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1881, 
einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer betreffend, 
in Anspruch zu nehmen. 
Art. 2. 
Die Uebernahme ist bis 1. Juni 1898 bei jenem Rentamte, in dessen Bezirke die 
belasteten Grundstücke liegen, unter Vorlage eines nach den Anordnungen des k. Staats- 
ministeriums der Finanzen herzustellenden Verzeichnisses zu beantragen. 
Gefälle, für welche bis zum genannten Tage die Uebergabe des in Abs. 1 erwähnten 
Verzeichnisses nicht stattgefunden hat, bleiben von der Uebernahme ausgeschlossen. 
Art. 3. 
Von der Uebernahme sind jene Grundgefälle ausgeschlossen, deren Einbringbarkeit ge- 
fährdet ist. Ob dieß der Fall ist, darüber entscheidet endgiltig das k. Staatsministerium 
der Finanzen. 
Art. 4. 
Die von der Staatskasse übernommenen Grundgefälle, für welche ein Bodenzinskapital 
noch nicht bestellt ist, sind gemäß Art. 28 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 in Bodenzins 
umzuwandeln und gleich den übrigen auf Grund gegenwärtigen Gesetzes von der Staatskasse 
übernommenen Bodenzinsen erstmals an dem nchsten, der Ueberweisung folgenden Verfall- 
termine an das einschlägige Rentamt zu entrichten.
	        
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