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1. Kgl. Polizeiamt München 1 (Innere Stadt) die Stadtbezirke I, II, III, IV,
XII und XIII;
Kgl. Polizeiamt München II (Nord) die Stadtbezirke V, VI, VII und XXII;
Kgl. Polizeiamt München III (Ost) die Stadtbezirke XIV, XV, XVI, XVII
und XVIII;
4. Kgl. Polizeiamt München IV (Süd) die Stadtbezirke IX, X, XI und XIX;
5. Kgl. Polizeiamt München V (West) die Stadtbezirke VIII. XX und XXl.
Der Sitz der Polizeiämter, welcher innerhalb der zugetheilten Stadtbezirke liegen muß,
wird durch den Vorstand der Polizeidirektion festgesetzt.
83.
Jedem Polizeiamte wird ein rechtskundiger Beamter der Polizeidirektion als Vorstand
und die erforderliche Zahl von weiteren Beamten und Bediensteten aus dem Personale der
Polizeidirektion durch den Vorstand der letzteren zugetheilt.
Die Vorstände der Polizeiämter haben innerhalb ihrer Bezirke die unmittelbare Auf—
sicht über alle Beamten und Bediensteten des Polizeidienstes zu führen.
Sie sind für die Handhabung des Polizeidienstes in ihren Bezirken zunächst verant-
wortlich.
Ihnen sind die Polizeibeamten und -Bediensteten ihres Bezirkes unmittelbar unterstellt.
§ 4.
Den Polizeiämtern wird, insoweit nicht eine centralisirte Geschäftsbehandlung ver-
anlaßt ist,
1. die selbstständige Erledigung eines Theiles der der Polizeidirektion obliegenden
Geschäfte, "
2. die Mitwirkung bei der Besorgung des übrigen Dienstes dieser Behörde
unter der Aufsicht und Leitung des Vorstandes der Polizeidirektion übertragen.
Die näheren Bestimmungen über die den Polizeiämtern zuzuweisenden Geschäfte sind
vom Staatsministerium des Innern zu treffen.
Die Polizeiämter führen eigene Amtssiegel mit der in § 2 bestimmten Bezeichnung.
§ 5.
Die Gebühren für die bei den Polizeiämtern vorgenommenen gebührenpflichtigen Amts-
handlungen werden von den Polizeiämtern festgesetzt, vereinnahmt und an das Taxamt der
Polizeidirektion abgeliefert.
Für die Besorgung des Gebührenwesens und der hiemit verbundenen Auslagen für
Schreibmaterialien, Register und Gebührenanforderungsformularien erhalten die hiemit be-
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