Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 33. 347 
trauten Beamten der Polizeiämter eine Tantieme von 1⅛ Prozent aus den von ihnen 
percipirten und der Staatskasse verrechneten Gebühren. 
Die gleiche Tantieme erhält bis auf Weiteres der Taxbeamte der Polizeidirektion sowohl 
aus den von ihm selbst percipirten als auch aus den von den Polizeiämtern an ihn abge- 
lieferten Gebühren. 
Wegen der Errichtung von Amtsbürgschaften durch die Vorstände der Polizeiämter 
bleibt weitere Bestimmung durch das Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
München, den 24. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. von Feilitzsch. Staatsrath von May. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 13477. 
Bekanntmachung, die Errichtung von k. Polizeiämtern bei der Polizeidirektion München 
« betreffend. 
tbigl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 24. Juni 1898, die Errichtung von 
k. Polizeiämtern bei der Polizeidirektion München betreffend, wird Nachstehendes bestimmt: 
. 81. 
Die k. Polizeiämter sind Geschäftsabtheilungen der Polizeidirektion München und 
stehen unter der Aufsicht und Leitung des Vorstandes dieser Behörde. 
Die Vorstände der Polizeiämter haben im Allgemeinen die dienstliche Stellung der 
Nebenbeamten der k. Polizeidirektion; zugleich ist ihnen jedoch eine größere Selbständigkeit 
in der Behandlung einzelner Geschäfte eingeräumt. 
§ 2. 
Zur selbstständigen Behandlung werden den Polizeiämtern zunächst folgende Gegen- 
stände überwiesen:
	        
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