Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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nologischen Attributes an der k. Universität zu Würzburg ist unter dem Titel „Direktor" zugleich 
Vorstand der damit verbundenen k. Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel 
und bekleidet diese Stelle als Nebenfunktion gegen Bezug einer von dem k. Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten zu bestimmenden jährlichen Vergütung. 
Jeder der drei k. Untersuchungsanstalten wird ein Oberinspektor, ein Inspektor und 
die erforderliche Anzahl von Assistenten beigegeben. 
Die Oberinspektoren und die Inspektoren werden und zwar erstere unter Einreihung 
in die Klasse VIIb, letztere unter Einreihung in die Klasse XIb des mit Allerhöchster Ver- 
ordnung vom 11. Juni 1892, die Gehaltsbezüge der pragmatischen Staatsdiener betreffend, 
bekannt gegebenen Gehaltsregulatives Anlage C von Uns ernannt, die Assistenten auf Vor- 
schlag des Akademischen Senates der betreffenden Universität durch das k. Staatsministerium 
des Innern im Benehmen mit dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1894, 
die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, 
aufgestellt. 
82. 
Die Direktoren, die Oberinspektoren, die Inspektoren und die Assistenten werden auf 
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. 
Außerdem haben dieselben den Verfassungseid (Titel X 83 der Verfassungsurkunde) 
sowie den durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. März 1850 vorgeschriebenen Eid, 
soweit sie diese Eide noch nicht geleistet haben, zu leisten. 
83 
Die Direktoren der k. Untersuchungsanstalten werden im Falle der Verhinderung durch 
die Oberinspektoren vertreten; außerdem sind sie befugt, zur Vertretung der Anstalt vor 
Gerichten und Behörden nach Gutbefinden Beamte der Untersuchungsanstalt abzuordnen. 
84. 
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnungen vom 11. Februar 1875 und bezw. 
vom 13. Juli 1892, die Aufrechnung der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen 
Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes betreffend, finden auf 
die Beamten der k. Untersuchungsanstalten in dem Sinne Anwendung, daß die Direktoren 
unter 86 Lit. b, die Oberinspektoren unter 86 Lit. c, die Inspektoren und Assistenten 
unter 86 Lit. d dortselbst einzureihen sind.
	        
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