Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Artikel 2. 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, auf welche der im § 90 der Grundbuch- 
ordnung bezeichneten Grundstücke die Vorschrift des Artikel 1 keine Anwendung findet. 
Artikel 3. 
Das Verfahren, in welchem die Eintragung erfolgt, wird durch Königliche Verordnung 
bestimmt. Die Gemeindebehörden können zur Mitwirkung in dem Verfahren herangezogen 
werden. 
II. Münchener Grundbuch. 
Artikel 4. 
Das bei dem Amtsgerichte München 1 geführte Hypothekenbuch gilt von dem Inkraft- 
treten dieses Gesetzes an als Grundbuch im Sinne der Münchener Grundbuchordnungen. 
Von dieser Zeit an werden nur noch solche Eintragungen in das Münchener Grund- 
buch vorgenommen, welche Löschungen oder Veränderungen der eingetragenen Grunddienstbar- 
keiten oder Ewiggelder betreffen. 
Ist eines der im Artikel 2 bezeichneten Grundstücke im Grundbuch, aber nicht im 
Hypothekenbuch eingetragen, so wird es in dieses von Amtswegen eingetragen, sofern nicht 
der im Grundbuch eingetragene Eigenthümer beantragt, die Eintragung zu unterlassen. 
III. Gesammthypotheken. 
Artikel 5. 
Besteht für dieselbe Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesammt- 
hypothek), so kann der Gläubiger die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem Grund- 
stücke ganz oder zu einem Theile suchen. Im Falle der Zwangsversteigerung kann der 
Gläubiger im Vertheilungsverfahren dieses Recht nur unbeschadet der durch das geringste 
Gebot gedeckten Rechte ausüben. 
Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke 
in der Weise zu vertheilen, daß jedes Grundstück nur für den zugetheilten Betrag haftet. 
Artikel 6. 
Zur Theilung eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks ist die Einwilligung 
des Gläubigers nicht erforderlich. Das Gleiche gilt für die Trennung von Grundstücken, 
welche auf einem Folium des Hypothekenbuchs vorgetragen sind. 
Die Hypothek besteht als Gesammthypothek fort. 
Eine Vereinbarung, durch welche der Eigenthümer zu Gunsten des Hypothekgläubigers 
in der Befugniß zur Vornahme einer der im Abs. 1 bezeichneten Verfügungen beschränkt oder 
verpflichtet wird, die Verfügung nicht ohne Einwilligung des Gläubigers vorzunehmen, ist nichtig.
	        
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