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Artikel 7.
Die Vorschriften der Artikel 5 und 6 gelten auch für die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetragenen Hypotheken, für die vor diesem Zeitpunkt erfolgten Theilungen und
Trennungen von Grundstücken, sowie für die vor diesem Zeitpunkte getroffenen Vereinba-
rungen der im Artikel 6 Abs. 3 bezeichneten Art.
Artikel 8.
Auf ein Realrecht, das Gegenstand einer Hypothek sein kann, finden die Vorschriften
der Artikel 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
Artikel 9.
Die §§ 39 und 40 des Hypothekengesetzes vom 1. Juni 1822 sowie der Artikel 12
und die Vorschrift im Artikel 26 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1886, Aenderungen
der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend,
sind aufgehoben.
IV. Schlußbestimmungen.
Artikel 10.
Das Hypothekenamt ist zuständig, Erklärungen, Eintragungsbewilligungen und Ver-
träge, die durch die Anlegung des Grundbuchs veranlaßt werden, zu beurkunden. Der Bei-
ziehung eines Gerichtsschreibers bedarf es nicht. Das Staatsministerium der Justiz kann
auch geprüfte Rechtspraktikanten mit der Beurkundung betrauen.
Diese Vorschriften gelten im Falle der Rechtshilfe auch für das ersuchte Gericht.
Artikel 11.
Die Notare haben den Gerichten auf Ersuchen die Urschriften ihrer Urkunden zu über-
senden oder über deren Inhalt Auskunft zu geben. Im Falle der Uebersendung der Urschrift
ist die Zurückbehaltung einer Abschrift nicht erforderlich.
Für die Erledigung eines nach Abs. 1 gestellten Ersuchens kann eine Gebühr nicht
beansprucht werden.
Artikel 12.
Das Verfahren zur Vorbereitung der Anlegung des Grundbuchs einschließlich der im
Artikel 10 Abs. 1 bezeichneten Beurkundung ist gebührenfrei.
Die baaren Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.
Artikel 13.
Das Staatsministerium der Finanzen kann gestatten, daß die Umschreibung im Grund-
steuerkataster, im Hypothekenbuch und im Münchener Grundbuch vor der Entrichtung oder
Hinterlegung der Staatsgebühren vorgenommen wird.
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