Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Artikel 8. 
Ein zur Gütergemeinschaft gehörendes Grundstück ist von dem Inkrafttreten des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs an der gesetzlichen Hypothek der Ehefrau in gleicher Weise unterworfen 
wie die Grundstücke des Mannes, wenn die gesetzliche Hypothek in das Hypothekenbuch 
eingeschrieben ist. Die gesetzliche Hypothek kann jedoch nicht zum Nachtheile derjenigen Rechte 
geltend gemacht werden, welche während der Gütergemeinschaft vor diesem Zeitpunkt an dem 
Grundstück erworben worden sind. Ist die gesetzliche Hypothek nicht eingeschrieben, so erlischt sie. 
Die gesetzliche Hypothek erstreckt sich nicht auf Grundstücke, die erst nach dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gütergemeinschaftlich werden. 
Ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs veräußertes gütergemeinschaft- 
liches Grundstück wird von der gesetzlichen Hypothek frei. 
Artikel 9. 
Ist die Gütergemeinschaft zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
aufgehoben, so bleiben, unbeschadet der Vorschriften des Artikel 1, für die gesetzliche Hypothek 
der Ehefrau an den zur Gütergemeinschaft gehörenden Grundstücken die bisherigen Be- 
stimmungen maßgebend. 
Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
ein Gütertrennungsverfahren anhängig ist. Wird der Antrag auf Gütertrennung abge- 
wiesen, so gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden. 
Artikel 10. 
Die gesetzliche Hypothek der Ehefrau erlischt, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres 
nach der Auflösung der Ehe eingetragen wird. Das Gleiche gilt für den der Ehefrau 
nach Artikel 1 Abs. 2 zustehenden Anspruch. 
Artikel 11. 
Besteht zu welcher Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, eine Subrogation 
in die gesetzliche Hypothek der Ehefrau mit Wirksamkeit gegen Dritte, so gilt zu Gunsten 
des Subrogirten die gesetzliche Hypothek von dieser Zeit an als Sicherungshypothek, auch 
wenn sie nicht in das Hypothekenbuch eingeschrieben ist. 
Artikel 12. 
Eine gerichtliche Hypothek, die zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt an- 
zusehen ist, nicht in das Hypothekenbuch eingeschrieben ist, erlischt. 
Artikel 13. 
Auf Vorzugsrechte und Hypotheken an Nießbrauchsrechten finden die Vorschriften der 
Artikel 1, 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Sicherungshypothek ein 
Pfandrecht an dem Nießbrauche tritt.
	        
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