Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

IV 5. 23 
Art. 12. 
Den Pflichtigen ist die freiwillige Ablösung jederzeit anheingestellt. 
In einem solchen Falle wird den Pflichtigen derjenige Betrag, welcher dem jeweiligen 
alljährlich bekannt zu gebenden Verhältnisse des Amortisationssonds zur Gesammtsumme 
aller noch bestehenden Bodenzinskapitalien entspricht, in den Jahren 1898 mit 1902 aber 
mindestens der Betrag von zehn Prozent des Ablösungskapitals zu gute gerechnet. Die sich 
hienach berechnenden Beträge werden zur Ergänzung des Ablösungskapitales dem Amortisations- 
sonde entnommen. 
Die eingehenden Ablösungsschillinge sind rentirlich anzulegen oder zur Tilgung von 
Staatsanlehen oder zur Bestreitung von Ausgaben, für welche Anlehenskredite bewilligt sind, 
zu verwenden. 
Art. 13. 
Vom 1. Juli 1898 an ist die Errichtung von Bodenzinsen bei dem Anfall von 
Handlohnsäquivalenten der Staatskasse ausgeschlossen. Dieselben sind von diesem Zeitpunkte 
an nach ihrem ganzen Anfalle baar zu bezahlen. 
Will der Pflichtige von den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes vom 
4. Juni 1848 bezüglich eines noch nicht angefallenen Handlohnsäquivalentes Gebrauch 
machen, so ist ihm dieß gestattet, wenn er noch vor dem 1. Juli 1898 das einfache Hand- 
lohn baar entrichtet und für den Rest ein vom 1. Januar 1898 an zu 3½ Prozent zu 
verzinsendes Bodenzinskapital bestellt. 
Art. 14. 
Auf Grundgefälle, welche Gegenreichnisse für Forstrechte bilden, finden vorstehende Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Die Bodenzinse der Grundrenten-Ablösungskasse. 
Art. 15. 
Vom 1. Januar 1898 an wird der auf Grund des Art. 8 des Gesetzes vom 
28. April 1872 zu leistende Zuschlag zu den ursprünglichen Bodenzinsen bis zu deren 
völliger Tilgung von der Staatskasse an die Ablösungskasse abgeführt. 
Vom gleichen Zeitpunkte an haben überdieß die Bodenzinspflichtigen zur Ablösungskasse 
nur mehr sieben Achtel des ursprünglichen Bodenzinses zu entrichten. Der hienach ermäßigte 
Betrag ist im Jahre 1942 zum letzten Male zu entrichten. 
Sollte das Erlöschen der Verpflichtung zur Entrichtung der Staatskassa-Bodenzinse 
für einen früheren Zeitpunkt als das Jahr 1942 in Aussicht stehen, so ist durch Ver-
	        
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