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zertrümmert, so müssen die sämmtlichen auf dem zu zertrümmernden Anwesen oder dessen
einzelnen Bestandtheilen lastenden Bodenzinse von dem Güterhändler abgelöst werden. Darüber,
ob jene Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet im Streitfalle die Distriktsverwaltungs-
behörde, in deren Bezirk der Gutskomplex liegt, in erster, der k. Verwaltungsgerichtshof in
zweiter und letzter Instanz.
Der Güterhändler ist verpflichtet, bevor er eine Gutszertrümmerung durchführt, dem
Rentamte, in dessen Bezirke der Gutskomplex liegt, Anzeige zu erstatten; das Rentamt hat
sodann die Ablösungsschuldigkeit zu berechnen und von dem Güterhändler einzuziehen. Unter-
läßt dieser die Anzeige, so verfällt er in eine Geldstrafe, welche dem ein= bis dreifachen
Betrage der Ablösungsschuldigkeit gleichkommt.
Art. 20.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei einer Zuwiderhandlung nach Art. 19 Abs. 2
des gegenwärtigen Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Reichs-Gerichts-
verfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86, 87
Abs. 1, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1—3 und Abs. 5, Art. 90, 91 und 92 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter zu treten haben.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 des gegenwärtigen
Gesetzes verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen
verjährt in fünf Jahren.
Art. 21.
Bei Grundstücken, welche dauernd dem landwirthschaftlichen Betriebe entzogen werden,
kann das Rentamt die gänzliche Ablösung der auf denselben lastenden Bodenzinse verlangen.
Ueber die Frage, ob ein Grundstück dauernd dem landwirthschaftlichen Betriebe entzogen ist,
entscheidet auf Anrufen des Pflichtigen die Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das
Grundstück gelegen ist, in erster, die k. Regierung, Kammer des Innern, in zweiter und
letzter Instanz.
Die Berechnung des jeweils bestehenden Restkapitales erfolgt bei den auf Grund gegen-
wärtigen Artikels, dann des Art. 19 stattfindenden Ablösungen sowie bei den Ablösungen
im Vollzuge des Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 1872, insoferne es sich um
Bodenzinse zur Ablösungskasse handelt, auf Grund der vom k. Staatsministerium der
Finanzen bekannt gegebenen Reduktionstabelle, bei den Bodenzinsen zur Staatskasse aber
vom 1. Januar 1902 an unter siungemäßer Anwendung der Bestimmung in Art. 12 Abs. 2.
Hinsichtlich der Verwendung der aus den zwangsweisen Ablösungen von Bodenzinsen