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zur Staatskasse anfallenden Kapitalien hat die Bestimmung in Art. 12 Abs. 3 gleichmäßig
Maß zu geben.
Art. 22.
Der Pflichtige, der seine Schuldigkeit ablöst, ist befugt, auf dem bodenzinspflichtigen
Grundstücke im Range vor den zur Zeit der Ablösung eingetragenen Hypotheken für ein
Kapital bis zu dem Betrage der Ablösungssumme eine Hypothek zu bestellen. Die jährliche
Zinsenleistung darf den Betrag der seitherigen Jahresschuldigkeit nicht übersteigen.
Die Befugniß erlischt, wenn der ablösende Grundeigenthümer von ihr innerhalb dreier
Monate nach der Ablösung oder bei der Bestellung einer Hypothek nach der Ablösung keinen
Gebrauch gemacht hat.
Art. 23.
Für Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung und Einträge in das Hypothekenbuch
nach Art. 22 werden Gebühren zur Staatskasse nicht erhoben.
Art. 24.
Die den königlichen Rentämtern zustehenden Exekutionsbefugnisse erstrecken sich auch auf
die im Vollzuge der Art. 19 und 21 anfallenden Ablösungskapitalien.
In Besitzveränderungsfällen steht der neue Erwerber für alle Rückstände ein; entgegen—
stehende Vertragsbestimmungen können nur zum Regresse gegen Mitkontrahenten berechtigen.
Art. 25.
Das k. Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, an den jährlichen Leistungen
zur Staats- und Ablösungskasse bedürftigen Pflichtigen auf Ansuchen in unverschuldeten
Unglücksfällen oder bei unverhältnißmäßig hoher, nicht durch eigenes Verschulden herbei-
geführter Belastung des Grundbesitzes mit Bodenzinsen einen angemessenen Nachlaß zu
gewähren.
Das k. Staatsministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Pflichtigen in Fällen,
in welchen die begründete Vermuthung besteht, daß die Höhe der Grundgefälle mit Rücksicht
auf besonders verliehene, nunmehr weggefallene oder wesentlich entwerthete Rechte bemessen
war, auf Ansuchen einen angemessenen Nachlaß zu gewähren oder mit den Pflichtigen eine
Ablösung auf einen geringeren Kapitalsbetrag zu vereinbaren.
Die nachgelassenen Bodenzins= und Kapitalsbeträge zur Ablösungskasse sind im vollen
Betrage von der Staatskasse an die Ablösungskasse zu vergüten. Bei den Bodenzinsen zur
Staatskasse ist vom Jahre 1903 an zum theilweisen Ersatze der nachgelassenen Kapitals-
beträge die sich nach Art. 12 Abs. 2 berechnende Quote dem Amortisationsfonde zu ent-
nehmen.