Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

AM. B. 27 
Die Summe der Nachlässe darf zur Staats- und Ablösungskasse zusammen den Betrag 
von jährlich 500 000 Mark nicht übersteigen. Der in einem Jahre unverwendete Rest 
dieser Summe ist übertragbar und kann in späteren Jahren verwendet werden. 
Art. 26. 
Die Bestimmungen der Art. 1.—18 und der Art. 22—25 treten mit dem 1. Januar 
1898, die Bestimmungen der Art. 19, 20 und 21 mit dem Tage der Veröffentlichung 
des gegenwärtigen Gesetzes in Kraft. 
Gegeben zu München, den 2. Februar 1898. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lro# Frhr. v. asch. Drw. Fanbmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Bekanntmachung, den Vermögensstand des Militär = Wittwen= und Waisenfonds, dann des 
Invaliden= und des Militär-Milden-Stiftungsfonds für das Etatsjahr 1896/97 betreffend. 
fl. Ariegsministerium. 
Im Namen Beiner Majestuͤt des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver— 
weser, haben, nachdem im versammelten Staatsrathe über den Vermögensstand des Militär— 
Wittwen- und Waisenfonds, dann des Invaliden- und des Militär-Milden-Stiftungsfonds 
für das Etatsjahr 1896,971Vortrag erstattet worden war, Allerhöchst zu genehmigen geruht, 
daß die Resultate des Vermögensstandes der bezeichneten Fonds durch, das Gesetz= und Ver— 
ordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
München, den 1. Februar 1898. 
Frhr. v. Asch.
	        
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