Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 37. 439 
Nr. 13535. 
Abschied für den Landrath von Oberfranken über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 
8. bis 20. November 1897. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Trity I J, 
LIIIIIIIILII 
Regent. 
Wir haben Uns über die von dem Landrathe von Oberfranken in seinen Sitzungen 
vom 8. bis 20. November 1897 gepflogenen Verhandlungen Vortrag erstatten lassen, und 
ertheilen hierauf folgende Entschließungen: 
J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1896. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1896 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1898. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks Oberfranken beträgt für das Jähr 1898 
2579 336 Jx 56 J, wovon ein Steuerprozent auf 25 793 X 36 J sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1898. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei der Prüfung des Voranschlags gefaßten Beschlüsse und gestellten Anträge 
des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Dem wiederholten Antrage auf Verstaatlichung der Progymnasien und Realschulen 
kann nicht stattgegeben werden, und wird bezüglich der Realschulen auf die einschlägigen 
Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten vom 2. April ds. Is. (Stenogr. Berichte 
Bd. 11 S. 929 f.) hingewiesen. 
79“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.