Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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1. Der Landrath hat verschiedene Willigungen auf die Erübrigungen der Vorjahre be- 
ziehungsweise auf die Kreisreserve für 1897 übernommen. Denselben wird, insoweit dies 
noch nicht geschehen, die Genehmigung ertheilt. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes wegen Umwandlung der Lateinschulen Uffenheim 
und Windsbach in Progymnasien ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauftragen 
das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, wegen Errichtung 
dieser Progymnasien das Weitere zu veranlassen. 
3. Der von dem Laudrathe beschlossenen Errichtung je einer weiteren pragmatischen 
Lehrstelle an den Realschulen Dinkelsbühl und Gunzenhausen haben Wir bereits Unsere 
Genehmigung ertheilt und verweisen auf die Entschließungen des Staatsministeriums des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 21. Dezember 1897 Nr. 20747 und 
vom 17. Januar 1898 Nr. 28. 
Wir genehmigen ferner die Errichtung einer weiteren Lehrstelle für die Realschule 
Eichstätt, sowie die nicht pragmatische Zulage von 300 X für den Rektor der Kreisrealschule 
Nürnberg, Oberstudienrath Füchtbauer. 
4. Dem bezüglich der Kreislandwirthschaftsschule Lichtenhof in der geheimen Sitzung 
vom 18. November 1897 gefaßten Beschlusse ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
5. Dem Beschlusse des Landrathes bezüglich der Aufstellung eines Wiesenbaumeisters 
ist Unsere Genehmigung bereits zu Theil geworden und verweisen Wir auf die Ent- 
schließung des Staatsministeriums des Innern vom 2. Dezember 1897 Nr. 23421, 
wobei Wir die fortgesetzten Bestrebungen der Kreisvertretung zur Förderung von Kultur- 
unternehmungen gerne wahrgenommen haben. 
6. Die bei Berathung der Angelegenheiten der Kreisirrenanstalt Erlangen gefaßten. 
Beschlüsse, insbesondere auch jene bezüglich der Aufstellung zweier neuer Assistenzärzte, werden 
genehmigt. 
7. Der Landrath hat beschlossen, bezüglich der Distriktstechniker Schuh in Nürnberg 
und Eisen in Schwabach die Hälfte derjenigen Leistungen auf Kreisfonds zu übernehmen, 
welche diesen Technikern und ihren Ehefrauen im Falle der Dienstuntauglichkeit beziehungs- 
weise des Ablebens nach den Beschlüssen der Distriktsräthe Nürnberg vom 9. November 1894 
und Altdorf vom 12. November 1894, dann Schwabach vom 16. Oktober 1895 und 
Roth vom 23. Oktober 1895 zugesichert worden sind. 
Dieser Beschluß des Landrathes, welcher eine anerkennenswerthe Fürsorge für derartige 
Bedienstete bekundet, erhält hiemit Unsere Genehmigung.
	        
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