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Erster Abschnitt.
Eintragung der solienfreien Grundstücke in das Hypothekenbuch.
81.
Die Grundstücke, deren Eintragung in das Hypothekenbuch nach Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Juni 1898, die Vorbereitung der Anlegung des Grundbuchs in den Landestheilen
rechts des Rheins betreffend, von Amtswegen zu erfolgen hat, werden, soweit nicht die Ein-
tragung nach den Vorschriften des Oypothekengesetzes erforderlich wird, in einem besonderen
Verfahren nach Maßgabe der §§ 2 bis 19 dieser Verordnung eingetragen.
8§2.
Der Eintragung hat die Ermittelung der Eigenthümer der einzelnen Grundstücke
vorauszugehen. Die Ermittelungen werden nach Steuergemeinden angestellt.
83.
Die Amtsgerichte, bei welchen die in den §§ 1, 2 bezeichneten Vorarbeiten zur An-
legung des Grundbuchs (Anlegungsarbeiten) vorzunehmen sind, und die Richter, denen die
Anlegungsarbeiten obliegen (Anlegungsbeamte), werden vom Staatsministerium der Justiz
bestimmt. Zur Verrichtung der den Anlegungsbeamten obliegenden Arbeiten kann das
Staatsministerium der Justiz auch Rechtspraktikanten (Anlegungskommissäre) bestimmen.
84.
Der Beginn der Anlegungsarbeiten in einer Gemeinde ist von dem Anlegungsbeamten
öffentlich bekannt zu machen.
85.
Ueber die Eigenthumsverhältnisse sind zu vernehmen:
1. der im Grundsteuerkataster als Besitzer Bezeichnete oder dessen Erben,
2. diejenigen Personen, welche von den in Nr. 1 Genannten als Eigenthümer
bezeichnet werden, oder für deren Eigenthum sich sonst Anzeichen ergeben.
86.
Die Vernehmung erfolgt mündlich oder schriftlich; sie kann durch Vermittelung der
Gemeindebehörde erfolgen. Sie kann unterbleiben, wenn sie unthunlich ist oder wenn der
zu Vernehmende sich außerhalb des Deutschen Reichs aufhält. Ist dem Anlegungsbeamten
bekannt, daß der zu Vernehmende einen Vertreter hat, so ist dieser zu vernehmen.
Die Beamten, welche zur Verwaltung der von der Eintragung in das Hypothekenbuch
befreiten Grundstücke (§ 2 der Königlichen Verordnung vom 1. Juli 1898, die vom Buchungs-
zwange befreiten Grundstücke betreffend), berufen sind, werden nur dann mündlich ver-
nommen, wenn ihre schriftlichen Erklärungen mündliche Aufschlüsse nothwendig machen.