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agnatischen Einwilligung nur insoweit, als die Entschädigungssummen nicht im Wege Rechtens
oder einer auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Berechnung, sondern durch Vergleich fest—
gestellt sind.
Auch Veräußerungen von Fahrnissen, welche zum Fürstlichen Stammgut gehören, bedürfen
der agnatischen Einwilligung nicht.
8. 9.
Sollte ein Bestandtheil des Fürstlichen Stammguts unter Verletzung einer der in den
88 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen veräußert werden, so ist vom Augenblick der Ver—
äußerung an jeder Agnat des Fürstlichen Hauses berechtigt, den hausgesetzwidrig veräußerten
Gegenstand für das Fürstliche Stammgut auf gerichtlichem Wege zurückzufordern.
8 10.
Belastungen des Fürstlichen Stammguts mit wiederkehrenden Leistungen oder mit Schulden
bedürfen ebenfalls der agnatischen Einwilligung (8 7).
Neue Schulden dürfen nur ausnahmsweise aufgenommen werden, z. B. zur Abwendnug
einer dem Grundstocke des Stammgutes drohenden Gefahr, zur Abführung einer alle Stamm-
gutsnachfolger verbindenden Forderung, zur Zahlung einer vom Staate ausdrücklich auf das
Vermögen gelegten außerordentlichen Abgabe, zur Bestreitung einer außerordentlichen Baulast
oder zur Ausstattung der Fürstlichen Söhne und Töchter. In jedem derartigen Falle ist
mit Zugrundelegung eines Tilgungsplaues die jährliche Tilgungsrente festzusetzen, mittelst
welcher neben der Verzinsung die Hauptschuld aus den Stammgutserträgnissen in einer be-
stimmten Reihe von Jahren abzutragen ist.
Alle nicht unter den hausgesetzlichen Formen gewirkten Schulden sind persönlich und
verpflichten zwar den vertragschließenden Stammgutsbesitzer zur Zahlung aus seinen Ein-
künften, nicht aber den Stammgutsnachfolger, wenn derselbe nicht diese Privatschulden aus
einem besonderen Rechtsgrunde zu vertreten hat.
§ 11.
Sollen für das Fürstliche Stammgut durch Tausch oder Kauf aus Stammgutsmitteln
neue Grunderwerbungen gemacht werden, so ist hierzu ebenfalls die Einwilligung der Agnaten
erforderlich (§ 7).
§ 12.
Der jeweilige Inhaber des Stammguts ist berechtigt, dasselbe nach seinem Ermessen
zu verwalten und zu nutznießen, gleichzeitig aber auch verpflichtet, dessen Grundstock zu er-
halten und jede Verminderung desselben zu vermeiden. Es sind insbesondere die Forste