Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 6. 35 
agnatischen Einwilligung nur insoweit, als die Entschädigungssummen nicht im Wege Rechtens 
oder einer auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Berechnung, sondern durch Vergleich fest— 
gestellt sind. 
Auch Veräußerungen von Fahrnissen, welche zum Fürstlichen Stammgut gehören, bedürfen 
der agnatischen Einwilligung nicht. 
8. 9. 
Sollte ein Bestandtheil des Fürstlichen Stammguts unter Verletzung einer der in den 
88 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen veräußert werden, so ist vom Augenblick der Ver— 
äußerung an jeder Agnat des Fürstlichen Hauses berechtigt, den hausgesetzwidrig veräußerten 
Gegenstand für das Fürstliche Stammgut auf gerichtlichem Wege zurückzufordern. 
8 10. 
Belastungen des Fürstlichen Stammguts mit wiederkehrenden Leistungen oder mit Schulden 
bedürfen ebenfalls der agnatischen Einwilligung (8 7). 
Neue Schulden dürfen nur ausnahmsweise aufgenommen werden, z. B. zur Abwendnug 
einer dem Grundstocke des Stammgutes drohenden Gefahr, zur Abführung einer alle Stamm- 
gutsnachfolger verbindenden Forderung, zur Zahlung einer vom Staate ausdrücklich auf das 
Vermögen gelegten außerordentlichen Abgabe, zur Bestreitung einer außerordentlichen Baulast 
oder zur Ausstattung der Fürstlichen Söhne und Töchter. In jedem derartigen Falle ist 
mit Zugrundelegung eines Tilgungsplaues die jährliche Tilgungsrente festzusetzen, mittelst 
welcher neben der Verzinsung die Hauptschuld aus den Stammgutserträgnissen in einer be- 
stimmten Reihe von Jahren abzutragen ist. 
Alle nicht unter den hausgesetzlichen Formen gewirkten Schulden sind persönlich und 
verpflichten zwar den vertragschließenden Stammgutsbesitzer zur Zahlung aus seinen Ein- 
künften, nicht aber den Stammgutsnachfolger, wenn derselbe nicht diese Privatschulden aus 
einem besonderen Rechtsgrunde zu vertreten hat. 
§ 11. 
Sollen für das Fürstliche Stammgut durch Tausch oder Kauf aus Stammgutsmitteln 
neue Grunderwerbungen gemacht werden, so ist hierzu ebenfalls die Einwilligung der Agnaten 
erforderlich (§ 7). 
§ 12. 
Der jeweilige Inhaber des Stammguts ist berechtigt, dasselbe nach seinem Ermessen 
zu verwalten und zu nutznießen, gleichzeitig aber auch verpflichtet, dessen Grundstock zu er- 
halten und jede Verminderung desselben zu vermeiden. Es sind insbesondere die Forste
	        
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