Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M 39. 497 
Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. Wird binnen der 
Frist Widerspruch nicht erhoben, so erfolgt die Eintragung. 
§ 17. 
Bei einem im Miteigenthum stehenden Gebäude, bei welchem die Benutzung nach 
räumlich getrennten Theilen ausgeschieden ist (Stockwerks= oder Geschoßeigenthum, Herbergs- 
rechte), werden die einzelnen Antheile als besondere Grundstücke behandelt. 
§ 18. 
Die vererblichen und veräußerlichen Rechte, welche an den Grundstücken der im Artikel 164 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Verbände bestehen, werden, 
soweit nicht die Berechtigung an Grundbesitz geknüpft ist, gleich den Grundstücken behandelt. 
Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag. 
§ 19. 
Stehen mehrere Grundstücke im Eigenthume derselben Person, so bestimmt der An- 
legungsbeamte, ob und inwieweit für die Grundstücke ein gemeinschaftliches Folium geführt 
werden soll oder besondere Folien angelegt werden sollen. 
8 20. 
Die Grundstücke, für welche ein Folium nicht angelegt worden ist, weil die Eigen— 
thumsverhältnisse nicht festgestellt werden konnten, sind nach Steuergemeinden zu verzeichnen. 
Zweiter Abschnitt. 
Anmeldung der nitht eingetragenen Rechte. 
821. 
Nach dem Abschlusse des im ersten Abschnitte geregelten Verfahrens hat das Amtsgericht 
die Betheiligten aufzufordern, binnen drei Monaten 
1. die Eintragung der von ihnen beanspruchten, nicht im Hypothekenbuch eingetragenen 
und nicht in einer Grunddienstbarkeit bestehenden Rechte an den im Hypotheken- 
buch eingetragenen Grundstücken und der Rechte an einem solchen Rechhte, 
2. die Eintragung der zu ihren Gunsten bestehenden Beschränkungen des Berechtigten 
in der Verfügung über ein im Hypothekenbuch eingetragenes Recht, 
3. die Eintragung ihrer Verwahrungen gegen den Inhalt des Hypothekenbuchs 
zu erwirken. 
Dabei ist bekannt zu machen, daß nach dem Ablaufe der Frist das Grundbuch für 
angelegt erklärt werden kann und daß die Betheiligten nach dieser Erklärung den öffentlichen 
Glauben des Grundbuchs gegen sich gelten lassen müssen.
	        
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