Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

500 
8 30. 
Die zum Vollzuge dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen werden vom Staats- 
ministerium der Justiz erlassen. 
Gegeben zu Wildenwart, den 23. Juli 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. Staatsrath v. May. Staatsrath v. Beller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Thelemann. 
—— — — —— ——— — — — — — —— Ú ee — — — — — — — 
  
Nr. 15507. 
Bekanntmachung, das Dihhtherieserum betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Unter Hinweis auf die Bekanntmachung bezeichneten Betreffs vom 11. April 1895 
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 143) wird bekannt gegeben, daß das von der chemischen 
Fabrik von E. Merck in Darmstadt hergestellte Diphtherieserum, welches der Prüfung im 
k. preußischen Institute für Serumforschung und Serumprüfung unterliegt, jedoch abweichend 
von anderen Serumpräparaten als Kontrolzeichen nicht den Adler, sondern den hessischen 
Löwen auf der Verschlußplombe der Fläschchen trägt, zur Abgabe in den Apotheken 
zugelassen wird. 
München, den 24. Juli 1898. 
frhr. v. Feilitsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.