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nachhaltig zu bewirthschaften und die Gebäude mit ihren Inventarien in gutem Stande zu
erhalten.
Alle auf dem Stammgut haftenden Lasten, Steuern und sonstigen Abgaben, ebenso
dis Kosten etwaiger Rechtsstreite, desgleichen der gesammte Verwaltungsaufwand sind aus
dem Ertrage des Stammguts zu bestreiten.
Der jeweilige Stammgutsinhaber soll sich auch die Verbesserung des Stammguts,
insbesondere des dazu gehörigen Grundbesitzes angelegen sein lassen. Der Aufwand für
dergleichen Verbesserungen fällt in der Regel den Erträgnissen des Stammguts zur Last; doch
können ausnahmsweise die Kosten für Verbesserungen, wenn auf begründeten Antrag die
im § 7 bezeichneten Agnaten ihre Einwilligung dazu erklären, ganz oder theilweise aus
der Stammgutskasse entnommen werden. Geschieht dies, so ist der aus der Stammguts-
kasse entnommene Betrag durch Zahlung einer jährlichen Rente aus den Revenüen an die-
selbe zurückzuerstatten. Die Größe der jährlichen Erstattungsrente wird gefunden, wenn
man die zu ersetzende Summe mit der Zahl der dem Ersatze gewidmeten Jahre theilt. Alle
Verwendungen in das Stammgut erhalten sofort ebenfalls die Stammgutseigenschaft,
gleichviel aus welchen Mitteln sie bestritten worden sind.
Einen Ersatz für Verbesserungen haben die Privaterben eines Stammgutsinhabers von
dem Stammgutsnachfolger in keinem Falle zu beanspruchen.
8 13.
Sollten Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Grundstock des
Stammgutes oder dessen Ertragsfähigkeit durch Vernachlässigung, übertriebene Nutzung oder
auf andere Weise Schaden erleidet, so hat ein jeder Agnat des Fürstlichen Hauses das
Recht, gegen die Fortsetzung nachtheiliger Handlungen auf schiedsgerichtlichem Wege vor-
zugehen (§. 40).
§. 14
In den Fällen, in welchen die Einwilligung der Agnaten hausgesetzlich erforderlich ist,
darf dieselbe ohne triftige Gründe nicht verweigert werden.
Wird die Einwilligung verweigert, und glaubt der Stammgutsinhaber, daß dieß ohne
triftigen Grund geschehe, so soll dieser Streitfall, falls er sich nicht durch gütliche Ver-
handlungen beilegen läßt, durch ein Schiedsgericht entschieden, und, wenn diese Entscheidung
zu Gunsten des Stammgutsinhabers erfolgt, die Einwilligung als ertheilt angesehen
werden (8 40).
Auch in dem Falle, wenn ein um seine Einwilligung angegangener Agnat auf zwei
ihm gehörig zugestellte Aufforderungen, zwischen welchen mindestens eine einmonatliche Frist
liegen muß, binnen eines weiteren Monats weder sich erklärt, noch die einer endgiltigen