Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Geseb-und Vrrardungs itt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
„ 43. 
München, den 3. September 1898. 
  
Juhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 28. August 1898, betreffend die Instruktion zur Ausführung des 
Gi*. über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 
ai 1898. 
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes 
über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes 
vom 24. Mai 1898. 
Im Mamen Seiner Mapjestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben die beifolgende Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 361) unter Aufhebung der durch die Allerhöchste Verordnung vom 
22. Dezember 1887 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 9/10) getroffenen Besimmungen 
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