Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M 43. 511 
Zu § 3 
Die Sicherstellung des Vorspannbedarfs für die Truppen — zur Fortschaffung ihres 
Gepäcks, Bespannung der Feldfahrzeuge, Beförderung einzelner Militärpersonen — erfolgt 
durch diese, für Kommandos und Transporte durch deren Führer, des sonstigen Bedarfs 
durch die Intendanturen. 
Die Gemeindebehörden haben in allen diesen Fällen dem Ansuchen um Mitwirkung 
bei der Sicherstellung Folge zu leisten. 
Die Militärverwaltung ist befugt, bei der Ermiethung des Vorspanns 
1. dringenden Falls ein festes Angebot für den Tag in Grenzen des Vergütungssatzes 
für eine Benutzung von mehr als 12 Stunden (§ 9 Ziffer 1 des Gesetzes) 
auch in dem Falle zu machen, wenn sich von vornherein nicht mit völliger Be- 
stimmtheit übersehen läßt, auf wie lange sich die Benutzung des Vorspanns an 
den einzelnen Tagen, besonders am letzten Tage der Benutzung ausdehnen wird, 
eine Dauer über 12 Stunden aber in der Wahrscheinlichkeit liegt, 
2. den Fuhrwerksgestellern dieselben Rechte zuzubilligen, welche den Besitzern im Falle 
der Anforderung auf Grund des Gesetzes für Verlust, Beschädigung und außer- 
gewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr nach §. 9 Ziffer 1 
Absatz 4 des Gesetzes zustehen. 
Die bei Vorspannleistungen zur Beförderung von Personen zu gestellenden Fuhrwerke 
müssen, insofern sie nicht Personenwagen sind, zur Beförderung von Personen geeignet und 
hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungs- 
pflichtigen bewirken läßt. 
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, im Biwak oder Lager be- 
findlichen oder außerhalb des Standortes vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten 
Macht Vorspannleistungen beanspruchen dürfen, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraus- 
setzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in 
Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen: 
a. Für Standortsveränderungen. 
Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen 
angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. 
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon und jede Abtheilung einen Zwei- 
spänner sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei Zweispänner zur Fortschaffung der Geschirre, 
des Gepäcks u. s. w 
927
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.