Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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b. Für alle sonstigen Märsche der Stäbe und geschlossener Truppentheile. 
Es haben zu beanspruchen: 
1. ein Generalkommando drei Zweispänner, 
2. ein Divisionskommando 
bei einer Abwesenheit aus dem Standorte von 2 bis 7 
Tagen einen „ 
bei längerer Abwesenheit .... ..zwe1 » , 
3. die übrigen Kommandobehörden, die Regiments., Bataillons- 
und Abtheilungsstäbe, der Stab der Unteroffiziersschule je einen „ , 
4. geschlossene Abtheilungen 
in der Stärke von 5 Eskadrons drei „ , 
,,,, ,, „ 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons eder 
Batterien zwei „ 
„ „ „ „ 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder 
Batterien. . einen „ 
Führen Stäbe und Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren 
feldmäßiger Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen; befinden sich 
jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für die Beförderung des Gepäcks und der Bagage 
nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen. 
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kom— 
pagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht 
von dem der Trennung vorausgehenden letzten Quartier ab bis zum neuen Quartier be- 
sonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts 
zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der 
anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten aus- 
führbar ist. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom innegehabten 
Quartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder 
Batterien ihres Truppentheils zu gestellen. 
Zur Beförderung des Gepäcks der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen fahrenden 
Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten 
und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten 
Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilo- 
meter von dem Ouartierorte entfernt ist. 
c. Für Kommandos und Transporte. 
Ein Kommando u. s. w. unter Führung eines Offiziers hat zur Beförderung des 
Gepäcks zu beanspruchen:
	        
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