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b. Für alle sonstigen Märsche der Stäbe und geschlossener Truppentheile.
Es haben zu beanspruchen:
1. ein Generalkommando drei Zweispänner,
2. ein Divisionskommando
bei einer Abwesenheit aus dem Standorte von 2 bis 7
Tagen einen „
bei längerer Abwesenheit .... ..zwe1 » ,
3. die übrigen Kommandobehörden, die Regiments., Bataillons-
und Abtheilungsstäbe, der Stab der Unteroffiziersschule je einen „ ,
4. geschlossene Abtheilungen
in der Stärke von 5 Eskadrons drei „ ,
,,,, ,, „ 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons eder
Batterien zwei „
„ „ „ „ 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder
Batterien. . einen „
Führen Stäbe und Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren
feldmäßiger Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen; befinden sich
jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für die Beförderung des Gepäcks und der Bagage
nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kom—
pagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht
von dem der Trennung vorausgehenden letzten Quartier ab bis zum neuen Quartier be-
sonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts
zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der
anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten aus-
führbar ist. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom innegehabten
Quartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder
Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zur Beförderung des Gepäcks der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen fahrenden
Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten
und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten
Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilo-
meter von dem Ouartierorte entfernt ist.
c. Für Kommandos und Transporte.
Ein Kommando u. s. w. unter Führung eines Offiziers hat zur Beförderung des
Gepäcks zu beanspruchen: