Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M a43. 513 
1. in einer Stärke unter 90 Mann .. einen Einspänner“), 
2. „ „ „ von 90 bis 300 Mann „ Zweispänner, 
3., „ „ „ 301 bis 600 Maunn# zzeoei „ , 
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke 
des Kommandos oder des Transportes verändert. 
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem 
Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum 
Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, 
Anspruch auf einen Zweispänner. 
Von dem Offizier kann während der Dauer der vorübergehenden Einquartierung in der 
Umgegend des Remontedepots zu allen dienstlichen Fahrten nach demselben u. s. w. und zurück 
ein Einspänner beansprucht werden. 
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen befördert, 
so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wege- 
strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungs- 
punkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen der Station und dem Ouartier- 
ort mehr als ein Kilometer beträgt. 
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den Uebungsreisen 
des Generalstabes und der Kriegsakademie sowie bei den Kavallerie-Uebungsreisen dürfen 
unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (siehe d) die erforderlichen Fuhrwerke ent- 
nommen werden. 
d. Für die Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse bei 
Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen. 
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch 
das Gesammtgewicht der zu befördernden Gegenstände, anderntheils durch die Beschaffenheit 
der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung 
der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne 
Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas 
Anderes bedingen, hat 
ein Einspinenen bis 600 Kilogramm, 
„ Zweispänner von 600 „ 1000 „ 
„ Dreispänner „ 1000 „ 1400 „ , 
,,Bietspänner.. .,,1400,,1800 ,, 
zu laden. 
  
*) Sofern Einspänner nicht zu erlangen sind, hat überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen, 
die Gestellung von Zweispännern zu erfolgen.
	        
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