514
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden.
Bei der Anforderung von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von
Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare
oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden.
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.
Ein Einspänner ist zu stellen zur Beförderung:
1. der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und der
Führer von Rekruten= u. s. w. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann)
auf Märschen,
2. der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen oder nicht rations-
berechtigten Verwaltungsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen,
3. der nicht berittenen oder nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons= und
Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter, der Zahlmeister und deren dienstlich
nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen
Tage in den Standort oder das Quartier nicht zurückkehren,
4 der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister, sowie deren dienstlich nicht
berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs= und Biwaks-
bedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der
Wagenkolonnen beauftragt sind, bei den mit diesem Dienste verbundenen Märschen.
Das Gleiche gilt, wenn Verpflegungsgelder von einer zwei Kilometer oder darüber
vom Quartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen, und die Abholung nicht
ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig ist. «
Die Gestellung eines Einspänners kann ferner auf Märschen zur Beförderung des
Gepäcks der Fourieroffiziere, ausschließlich derjenigen der Kavallerie und reitenden Artillerie,
und, wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines
weiteren solchen Fuhrwerks zu deren Besichtigung in Anspruch genommen werden. Der
gleiche Anspruch tritt auch dann ein, wenn der einzuquartierende Truppentheil zwar nur
einen Ort belegt, dieser aber aus einzelnen Theilen besteht, welcher über zwei Kilometer von
einander entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf Fälle zu be—
schränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über fünfundvierzig Kilometer
hinausgeht; andernfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der den Fourieroffizieren
obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen.
Werden Offiziere, Sanitätsoffiziere und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während
der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Unterkunftsbezirks versetzt oder
abkommandirt und haben sie zu diesem Behufe für ihre Person Wege von einem Ouartier=
orte nach einem anderen oder zum Biwak zurückzulegen, so darf in Fällen, in welchen