Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden. 
Bei der Anforderung von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von 
Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare 
oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden. 
e. Für nachstehende besondere Verhältnisse. 
Ein Einspänner ist zu stellen zur Beförderung: 
1. der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kompagnieführer und der 
Führer von Rekruten= u. s. w. Transporten in Kompagniestärke (wenigstens 90 Mann) 
auf Märschen, 
2. der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht berittenen oder nicht rations- 
berechtigten Verwaltungsbeamten, der Auditeure und der Geistlichen, 
3. der nicht berittenen oder nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons= und 
Abtheilungsärzte und deren Stellvertreter, der Zahlmeister und deren dienstlich 
nicht berittenen Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen 
Tage in den Standort oder das Quartier nicht zurückkehren, 
4 der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister, sowie deren dienstlich nicht 
berittenen Stellvertreter, welche mit dem Empfange der Verpflegungs= und Biwaks- 
bedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der 
Wagenkolonnen beauftragt sind, bei den mit diesem Dienste verbundenen Märschen. 
Das Gleiche gilt, wenn Verpflegungsgelder von einer zwei Kilometer oder darüber 
vom Quartier entfernten Empfangsstelle abgeholt werden müssen, und die Abholung nicht 
ohne Benutzung eines Fuhrwerks angängig ist. « 
Die Gestellung eines Einspänners kann ferner auf Märschen zur Beförderung des 
Gepäcks der Fourieroffiziere, ausschließlich derjenigen der Kavallerie und reitenden Artillerie, 
und, wenn der einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines 
weiteren solchen Fuhrwerks zu deren Besichtigung in Anspruch genommen werden. Der 
gleiche Anspruch tritt auch dann ein, wenn der einzuquartierende Truppentheil zwar nur 
einen Ort belegt, dieser aber aus einzelnen Theilen besteht, welcher über zwei Kilometer von 
einander entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf Fälle zu be— 
schränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über fünfundvierzig Kilometer 
hinausgeht; andernfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der den Fourieroffizieren 
obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
Werden Offiziere, Sanitätsoffiziere und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während 
der Uebungen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Unterkunftsbezirks versetzt oder 
abkommandirt und haben sie zu diesem Behufe für ihre Person Wege von einem Ouartier= 
orte nach einem anderen oder zum Biwak zurückzulegen, so darf in Fällen, in welchen
	        
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