Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

V. 6. 37 
Erklärung im Wege stehenden Hindernisse angezeigt hat, soll die Einwilligung als ertheilt 
angesehen werden. 
15. 
Die Einrichtung der Verwaltung des Fürstlichen Stammguts, sowie die Wahl und 
Bestellung des Verwaltungspersonals steht dem Stammgutsinhaber zu; seine Anordnungen 
und Verträge über Besoldungen und Ruhegehalte der Verwaltungsbeamten und über die 
Versorgung ihrer Hinterbliebenen sind für die Stammgutsnachfolger bindend; er hat jedoch 
darauf zu sehen, daß die Zahl der Angestellten auf das Bedürfniß der Verwaltung be- 
schränkt bleibt, und daß die Größe der Gehalte das richtige Verhältniß nicht überschreitet. 
In Bezug auf solche Beamte, die blos zur Verwaltung des Privatvermögens angestellt 
sind, liegt eine Verpflichtung der Stammgutsnachfolger zur Uebernahme ihrer Gehalte 
nicht vor. 
§ 16. 
Jedem Agnaten sind auf Verlangen die in dem Grundbuche (§ 6) enthaltenen und sonstigen 
Verzeichnisse über den Bestand des Fürstlichen Stammguts, die Nachweisungen über die 
vorgekommenen Veräußerungen, ingleichen alle sonstigen, das Stammgut und seine einzelnen 
Bestandtheile betreffenden Urkunden, insbesondere auch die Akten über die Forsteinrichtungen, 
die Hau= und Culturpläne, die Schlagregister 2c. vorzulegen. Er kann die Einsichtnahme 
auch durch Bevollmächtigte bewirken. · 
§17. 
Sollten weniger als zwei Agnaten vorhanden sein, so ist ein unbetheiligtes, über 
30 Jahre altes Mitglied einer deutschen, evangelischen, standesherrlichen Familie als Stamm- 
gutspfleger aufzustellen. Derselbe übt alle in diesem Hausgesetze begründeten Rechte eines 
Agnaten für die Dauer seiner Pflegschaft aus. 
8 18. 
An die Stelle der durch Statut vom 16. Juni 1873 begründeten Fürstlich Leiningischen 
Schuldentilgungscuratel tritt gemäß dem, einen Bestandtheil dieses Hausgesetzes bildenden, 
beiliegenden Statut die Fürstlich Leiningische Stammgutscuratel. 
§ 19. 
Die eigentliche Stammschuld besteht dermalen in dem bis zum 1. April 1899 zurück- 
zuzahlenden Reste des am 1. Februar 1834 bei dem Bankhause Philipp Nikolaus Schmidt 
zu Frankfurt a. M. ausgenommenen Anlehens von 1 400 000 fl., dann aus dem bis zum 
Ableben des Grafen Emich zu Leiningen — Billigheim stehen bleibenden Reste des an die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.