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Die im § 4 Absatz 3 der Instruktion vom 8. Juli 1875 zur Ausführung des Gesetzes
vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während
des Friedenszustandes (Gesetz= u. Verordnungsblatt für das Königreich Bayern von 1875
S. 513), vorgesehene Ermittelung der Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen Ortschaften
muß sich sowohl auf Einquartierung mit Verpflegung, als auf solche ohne Verpflegung
erstrecken. Quartier ohne Verpflegung wird nur gefordert, wenn wegen enger Zusammen-
ziehung der Truppen oder aus anderen Ursachen die Verabreichung einer ausreichenden
Verpflegung durch die Quartiergeber nicht gesichert erscheint.
Erhalten Theile der bewaffneten Macht zu anderen als Uebungszwecken außerhalb ihrer
Garnison vorübergehendes Quartier (§ 4c des Gesetzes), so soll die Verabreichung der
Verpflegung an die Mannschaften in der Regel auf nicht länger als 5 Tage in Anspruch
genommen werden, sodaß vom 6. Tage ab seitens der Militärbehörde für die Verpflegung
anderweit gesorgt wird.
b. Die Verpflegungsportion, welche bei Streitigkeiten zu gewähren ist, besteht in:
a) 750 Gramm Brod,
b) 250 „ Feleisch (Gewicht des rohen Fleisches) nebst 60 Gramm Rindernierenfett,
oder 40 Gramm Schmalz, oder 25 Gramm Butter,
oder
200 „ geräuchertem Speck,
c) 125 „ Reis, Graupe oder Grütze
oder
250 „ Haulsenfrüchten
oder
1500 „ Kartoffeln,
d) 25 „ Salz nebst den erforderlichen sonstigen Speisezuthaten,
e) 15 „ Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brodportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost.
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als
Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der
Marschronte oder nach den getroffenen Anordnungen (zu § 6) nur Abendkost zu verabreichen
ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit
zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brod seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und
insoweit die Truppen Brod oder Brodgeld empfangen haben.