Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

516 
Die im § 4 Absatz 3 der Instruktion vom 8. Juli 1875 zur Ausführung des Gesetzes 
vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während 
des Friedenszustandes (Gesetz= u. Verordnungsblatt für das Königreich Bayern von 1875 
S. 513), vorgesehene Ermittelung der Belegungsfähigkeit der einzelnen ländlichen Ortschaften 
muß sich sowohl auf Einquartierung mit Verpflegung, als auf solche ohne Verpflegung 
erstrecken. Quartier ohne Verpflegung wird nur gefordert, wenn wegen enger Zusammen- 
ziehung der Truppen oder aus anderen Ursachen die Verabreichung einer ausreichenden 
Verpflegung durch die Quartiergeber nicht gesichert erscheint. 
Erhalten Theile der bewaffneten Macht zu anderen als Uebungszwecken außerhalb ihrer 
Garnison vorübergehendes Quartier (§ 4c des Gesetzes), so soll die Verabreichung der 
Verpflegung an die Mannschaften in der Regel auf nicht länger als 5 Tage in Anspruch 
genommen werden, sodaß vom 6. Tage ab seitens der Militärbehörde für die Verpflegung 
anderweit gesorgt wird. 
b. Die Verpflegungsportion, welche bei Streitigkeiten zu gewähren ist, besteht in: 
a) 750 Gramm Brod, 
b) 250 „ Feleisch (Gewicht des rohen Fleisches) nebst 60 Gramm Rindernierenfett, 
oder 40 Gramm Schmalz, oder 25 Gramm Butter, 
oder 
200 „ geräuchertem Speck, 
c) 125 „ Reis, Graupe oder Grütze 
oder 
250 „ Haulsenfrüchten 
oder 
1500 „ Kartoffeln, 
d) 25 „ Salz nebst den erforderlichen sonstigen Speisezuthaten, 
e) 15 „ Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
Die Brodportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. 
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als 
Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der 
Marschronte oder nach den getroffenen Anordnungen (zu § 6) nur Abendkost zu verabreichen 
ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit 
zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brod seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und 
insoweit die Truppen Brod oder Brodgeld empfangen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.