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Die Verpflegung für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte soll in einer
angemessenen Bewirthung bestehen. Eine Verpflichtung, von den Quartiergebern die Ver-
pflegung zu entnehmen, besteht nicht.
Ob ein Ort mehr als 3000 Einwohner hat, ist nach der amtlichen Feststellung der
letzten Volkszählung zu entscheiden.
c. Wird die Verpflegung der Mannschaften durch die Quartiergeber nicht in Anspruch
genommen, so haben die Truppen sie entweder aus den ihnen nach den bestehenden Bestimmungen
zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Ver-
pflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen geliefert.
In beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers sowie der Koch-
und Eßgeräthe des Quartiergebers (Regulativ zum Gesetz vom 25. Juni 1868, Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern von 1875 S. 190).
In engen Quartieren (Artikel I § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1887, Reichs-
Gesetzbl. S. 245, M.-V.-Bl. 1887 S. 293) sind die Einquartierten nur zur Mitbenutzung vor-
handener Kocheinrichtungen berechtigt.
Zu 8§ 5.
Die Fourage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen.
Die Rationen betragen:
a) für die Dienstpferde und die Pferde der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Militärbeamten:
Hafer Heu Stroh
1. nach Rationssatz 1. 9 200 Gramm 7500 Gramm 1 750 Gramm
2. , » ll..... 6000» 2500,, 1 750 „
3. ,„ » lll....5650» 2500» 1750 „
44. „ IV. 5250 „ 2500 „ 1 750 „
b. für die Remontepferde:
1. der Schweren Reiter-Regi-
menter, der Eaquitationsan-
stalt und der Artillerie-Zug-
pfeddee 5 250 „ 3500 „ 1 750 „
2. der Ulanen-Regimenter und
des Detachements Jäger zu
Pferdde .4900 „ 3500 „ 1 750 „
3. der Chevaulegers-Regimenter
und der Artillerie-Reitpferde 4 500 „ 3 500 „ 1 750 „
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