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Zu 89.
1. Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für
die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände durch das Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Königreich Bayern zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt oder in Anspruch
genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
2. Der nach § 9 Ziffer 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz
wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Bayern zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich
auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
J——— ——.——
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brod
l
a)volleTageskost....8065857090759580100·85
b) Mittagskost 40 3543 38 6 414% % 47
c) Abendkost 25 20|26 21½27 222 23 29 24
d) Morgenkoot15 1006 1117 1248 1319 14
6 l
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter
Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher
der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert, werden von
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, durch die Kreisamtsblätter regelmäßig so schleunig
als möglich zur öffentlichen Kenntniß gebracht Die in der Zeit der größeren Truppenübungen
maßgebenden Preise theilt die Kreisregierung, Kammer des Innern, sogleich nach
erfolgter Feststellung, ohne die Bekanntmachung durch das Kreisamtsblatt abzuwarten, dem
zuständigen Generalkommando mit, welches deren schleunige Mittheilung an die Truppen
veranlaßt.
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung vorangegangenen
Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vorhandenen unvollständigen
Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit sie eine Durchschnittsberechnung
überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein Durchschnittspreis nicht zu ermitteln,
oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen
Hauptmarktorte (Normalmarktorte) für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich
ergebende Durchschnittspreis zur Anwendung gebracht.