Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Zu  89.

1.  Die  Vergütungssätze  für  Vorspann  werden  nach  ihrer  jedesmaligen  Feststellung  für
die  Bezirke  der  einzelnen  Lieferungsverbände  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für
das  Königreich  Bayern  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebespannung  darf  nur  da  gestellt  oder  in  Anspruch
genommen  werden,  wo  Pferdegespanne  nicht  in  genügender  Anzahl  vorhanden  sind.

2.  Der  nach  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  für  die  volle  Tageskost  zu  gewährende  Vergütungssatz
  wird  nach  seiner  jedesmaligen  Feststellung  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  für  das  Königreich  Bayern  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Derselbe  vertheilt  sich
auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

Bei  einem  Vergütungssatz  von

J———  ——.——

mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brod
l
a)volleTageskost....8065857090759580100·85
b)  Mittagskost  40  3543  38  6  414%  %  47
c)  Abendkost  25  20|26  21½27  222  23  29  24
d)  Morgenkoot15  1006  1117  1248  1319  14
6  l

 

 

 

 

 

 

3.  Die  innerhalb  der  einzelnen  Lieferungsverbände  für  die  Vergütung  verabreichter
Fourage  maßgebenden  Durchschnitte  der  höchsten  Tagespreise  des  Kalendermonats,  welcher
der  Lieferung  vorangegangen  ist,  mit  einem  Aufschlage  von  fünf  vom  Hundert,  werden  von
den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  durch  die  Kreisamtsblätter  regelmäßig  so  schleunig
als  möglich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  Die  in  der  Zeit  der  größeren  Truppenübungen
  maßgebenden  Preise  theilt  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  sogleich  nach
erfolgter  Feststellung,  ohne  die  Bekanntmachung  durch  das  Kreisamtsblatt  abzuwarten,  dem
zuständigen  Generalkommando  mit,  welches  deren  schleunige  Mittheilung  an  die  Truppen
veranlaßt.

Wenn  Preisnotirungen  über  Fourage  nicht  für  den  ganzen  der  Lieferung  vorangegangenen
  Monat,  sondern  nur  vereinzelt  vorliegen,  so  werden  die  vorhandenen  unvollständigen
  Notirungen  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt,  insoweit  sie  eine  Durchschnittsberechnung
  überhaupt  möglich  machen.  Ist  dagegen  ein  Durchschnittspreis  nicht  zu  ermitteln,
oder  haben  Preisnotirungen  überhaupt  nicht  stattgefunden,  so  wird  der  im  nächstgelegenen
Hauptmarktorte  (Normalmarktorte)  für  den  der  Lieferung  vorangegangenen  Monat  sich
ergebende  Durchschnittspreis  zur  Anwendung  gebracht.