43. 523
Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Ab-
erntung vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission sowie den Umfang des Schadens
durch zwei unparteiische Zeugen feststellen lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere
Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige
Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Betheiligten gewußt haben, daß sie durch
die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch
auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Für die Feststellung der in den Fällen des § 9 Ziffer 1 Absatz 4, § 10 Albsatz 4,
der §§ 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung gelten nachstehende Vorschriften:
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen entstehenden
Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche je aus
a) einem Kommissär der Regierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militärbeamten,
d) zwei Sachverständigen
bestehen.
Der Regierungs-Kommissär (a) leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Militär-
verwaltung bestellt.
Die Sachverständigen (d) werden von der Kreisregierung, Kammer des Innern,
nach Anhörung der betreffenden Distriktsverwaltungsbehörden aus der Zahl der nach
lit. C unten namhaft gemachten Personen berufen.
Ausgeschlossen von der Mitwirkung bei der Abschätzung sind alle Personen, welche
entweder mit ihrem eigenen oder dem Interesse ihrer Angehörigen an der Feststellung
der Vergütung betheiligt sind.
Falls die Berufenen als Sachverständige ein für alle Mal vereidet sind, haben
sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; andernfalls sind sie zu vereidigen.
Die Heranziehung eines dritten Sachverständigen ist zulässig, sofern die beiden
anderen Sachverständigen das erforderliche technische Urtheil nicht abzugeben im Stande sind.
Die Kommission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Regierungskommissärs. Bei Feststellung der Vergütung
hat jedes Mitglied der Kommission seine Stimme nach gewissenhafter Ueberzeugung so ab-
zugeben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schadloshaltung zu Theil wird, daß