Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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b) Ein Tagegeld von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des Ge— 
schäfts einschließlich Reisetage. 
c) Eine Pauschvergütung von je 6 Mark täglich an den Abschätzungstagen. 
Dieselbe dient als Gesammtentschädigung sowohl für Zurücklegen der Wege 
auf den einzelnen Feldmarken als auch für etwaige Fahrten zu und von 
den Nachtquartieren. 
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der zuständigen 
Intendantur durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, vorgelegt, 
nachdem der Regierungs-Kommissär die Richtigkeit bescheinigt hat. 
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise wie 
vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Ab— 
schätzungskommission nach dem Ermessen der Militärverwaltung in der Weise vereinfacht 
werden, daß die Militärverwaltung gar nicht oder nur durch einen Offizier oder einen 
Militärbeamten vertreten wird. 
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht werden, 
wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist 
und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 16 des Gesetzes) Ansprüche 
von Beschädigten angemeldet werden. 
Die Remunerirung der Sachverständigen für die hier in Betracht kommenden 
Schätzungen ist nach der im Einzelnfalle zur Erledigung der betreffenden Geschäfte er- 
forderlich gewesenen Zeit und deren Werth für die betreffenden Sachverständigen im 
Unschlusse an die in ähnlichen Fällen ortsüblich gewährten Sätze zu bemessen, wobei 
jedoch in keinem Falle die unter & bezeichneten Sätze überschritten werden dürfen. 
C. Die Distriktsrathsausschüsse, in unmittelbaren Städten die Magistrate, haben geeignete 
Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden 
Abschätzungen in genügender Zahl für eine gewisse Zeit im Voraus zu bestimmen. 
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die 
Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Charakter, Lebens- 
stellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahr- 
nehmung ihrer Obliegenheiten bieten. 
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen. 
Zu § 15. 
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der be- 
waffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf den Eisenbahnen
	        
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