Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. 43. 527 
wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs-Gesetzblatt, sowie das Gesetz- 
und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern veröffentlicht. 
V. Schlußbestimmungen. 
Zu 8§8 16. 
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche 
hat innerhalb der im § 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde 
stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt ist (§8 2 bis 9) oder in deren 
Bezirk die Leistung in Anspruch genommen (§ 10) oder das beschädigte Grundstück u. s. w. 
(§§ 11, 12, 13) belegen ist. 
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach 
der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforderlichen Verhandlungen 
herbeizuführen und im Besonderen die Militärbehörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch 
gerichtet ist, zu benachrichtigen. 
  
Die behördlichen Verhandlungen und Entscheidungen im Vollzuge des Naturalleistungs- 
Gesetzes sind gebührenfrei. 
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