Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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welches er unter Lebenden und auf den Todesfall frei verfügen kann. Sovweit er darüber 
nicht rechtsgültig verfügt, wird dasselbe nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs 
für das deutsche Reich vererbt. 
§ 23. 
Verlassenschaftssachen der Mitglieder des Fürstlichen Hauses kann der Fürst, solange 
kein Rechtsstreit darüber entsteht, durch seine Verwaltung erledigen lassen. 
Die Ausscheidung des Privatvermögens eines verstorbenen Stammgutsinhabers von 
dem Stammgute kann nur mit Zuziehung der Stammgutscuratel geschehen 
Wenn über die Eigenthumseigenschaft eine Einigung zwischen dem Stammgutsnach- 
folger und den Privaterben nicht stattfindet, so soll ein Schiedsgericht endgiltig entscheiden 
(5 40). Demselben sind alle einschlagenden Akten, Urkunden u. s. w. zur Verfügung 
zu stellen. 
§ 24. 
Der jeweilige Fürst hat als Haupt des Fürstlichen Hauses die Befugniß und die 
Obliegenheit, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Fürstlichen 
Hauses angemessenen Maßregeln zu treffen. In dieser Beziehung sind sämmtliche Mitglieder 
des Fürstlichen Hauses seiner Aufsicht und seinem Verfügungsrecht unterworfen. 
§. 25. 
Der Fürst bedarf zu seiner Verheirathung nicht der Einwilligung der Agnaten. Be- 
stehen jedoch bei einem Agnaten Bedenken, ob eine von dem Fürsten beabsichtigte Ehe der 
Würde und dem Ansehen des Fürstlichen Hauses entspricht, so ist die Entscheidung dieser 
Frage einem Schiedsgerichte zu unterbreiten (§ 40). Fällt der Spruch desselben in ver- 
neinendem Sinne aus, so gilt die trotzdem eingegangene Ehe nicht als hausgesetzmäßig (§4). 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Fürstlichen Hauses können sich nur mit vorgängiger 
schriftlicher Einwilligung des Fürsten vermählen. 
Glaubt ein Familienglied, daß ihm die Einwilligung zur BVermählung Seitens des 
Fürsten ohne zureichenden Grund verweigert worden sei, so steht ihm die Berufung eines 
Schiedsgerichtes (§ 40) zu, dessen Einwilligung diejenige des Fürsten ersetzt. 
Familienglieder, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider eine eheliche Verbindung 
eingehen, sind für sich, ihre Ehegatten und Nachkommen von den Rechten und Bezügen 
ausgeschlossen, welche ihnen dieses Hausgesetz gewährt. 
6#256. 
Keinem Mitgliede des Fürstlichen Hauses ist gestattet, sich einen Erben und Nachfolger 
durch Annahme an Kindesstatt zu schaffen. 
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