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8 27.
Der Fürst bestimmt während seines Lebens die zur Erziehung, zum Unterhalt, sowie
zur Ausstattung und häuslichen Einrichtung seiner Kinder erforderlichen Summen nach seinem
Ermessen, stellt jedoch die dem Erbprinzen zu gewährende Summe, nachdem dieser volljährig
geworden, nicht unter fünfzehntausend Mark.
8 28.
Nach dem Ableben des Fürsten erhält jeder nachgeborene Sohn desselben, sobald er
die Volljährigkeit erlangt hat, er sei vermählt oder unvermählt, von dem Stammguts-
nachfolger eine Apanage von jährlich zehntausend Mark.
Eine Apanage von gleichem Betrage erhält auch jeder nachgeborene Sohn eines vor
seinem Vater verstorbenen Erbprinzen nach dem Ableben seines Großvaters (des Fürsten)
von erreichter Großjährigkeit an.
Die Bestreitung des Unterhalts der minderjährigen Söhne eines verstorbenen Fürsten
oder Erbprinzen liegt ebenfalls dem Stammgutsnachfolger ob, welcher die darauf zu ver—
wendenden Beträge nach seinem Ermessen bestimmt.
8 29.
Von der den nachgeborenen Prinzen bestimmten Apanage haben dieselben nächst ihrem
eigenen Unterhalte auch den Unterhalt ihres Hauses, die Unterhaltung, Versorgung und
Ausstattung ihrer Söhne, die Aussteuer ihrer Töchter und den sonstigen Bedarf in
ihrer Linie zu bestreiten, ohne daß der Fürst ihnen dazu ein Mehreres beizutragen ver—
bunden wäre.
§ 30.
Stirbt ein ursprünglich apanagirter Prinz mit Hinterlassung successionsfähiger Söhne,
so haben die Letzteren zusammen die Hälfte der im § 28 bestimmten Apanage mit jährlich
5000 Mark zu erhalten und daraus die im § 29 erwähnten Ausgaben zu bestreiten.
In gleicher Weise und mit gleichen Verbindlichkeiten erlangen die Söhne eines vor
seinem Vater, dem Fürsten, verstorbenen nachgeborenen Prinzen von dem Ableben des Fürsten
an jährlich zusammen 5000 Mark, als die Hälfte derjenigen Apanage, welche ihr Vater
erlangt und zur Hälfte auf sie vererbt haben würde, wenn er den Fürsten, seinen Vater,
überlebt hätte.
Eine weilere Vererbung der Apanage, als die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmte,
findet nicht statt