Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

I,6. 41 
§ 31. 
Stirbt ein ursprünglich apanagirter Prinz ohne Hinterlassung successionsfähiger Söhne, 
so hat der Fürst die etwa vorhandenen Prinzessinnen der im Mannsstamme ausgestorbenen 
Linie, solange dieselben unvermählt sind, ingleichen die etwa vorhandene Wittwe, solange 
sie sich nicht anderweit vermählt, mit dem erforderlichen Unterhalt zu versehen; die darauf 
zu verwendende Summe braucht aber die Hälfte der dem verstorbenen zuständig gewesenen 
Apanage nicht zu überschreiten, und es findet diese Unterhaltungspflicht überhaupt nur 
insoweit statt, als die genannten Hinterbliebenen sich nicht aus eigenen Mitteln unterhalten 
können. 
§ 32. 
Jeder nach § 28 zum Bezuge einer Apanage berechtigte Prinz erhält mit dem Ein- 
tritt in diesen Apanagenbezug noch ein für alle Male die Summe von 6000 Mark zu 
seiner Ausstattung und Einrichtung. 
§ 33. 
Die unvermählten Töchter des Fürsten genießen bis zum Tode ihres Vaters freie 
Wohnung und freien Unterhalt in der Familie und Hofshaltung des Letzteren, und es wird 
ihnen zu ihren persönlichen Ausgaben eine vom Ermessen des Vaters abhängende Summe 
verabreicht. Nach dem Ableben des Vaters erhalten sie von dem Fürsten zur Bestreitung 
ihrer standesmäßigen Bedürfnisse eine jährliche Rente von je 2000 Mark, sofern sie sich 
im Hause der Mutter oder des Fürsten aufhalten, und von je 5000 Mark von der Zeit 
an, wo sie ihr eigenes Hauswesen einrichten. Die Unterhaltungspflicht hört mit dem Tage 
der Vermählung der Prinzessinnen auf. 
8 34. 
Die in § 33 bestimmte Rente von 2000 Mark bezw. 5000 Mark hat auch jede 
Tochter eines vor seinem Vater, dem Fürsten, verstorbenen Erbprinzen bis zu ihrer Ver- 
mählung zu erhalten. 
§ 35. 
Die Töchter des Fürsten erhalten bei ihrer Vermählung gegen Ausstellung einer Er- 
klärung, daß sie und ihre Nachkommen außer dem Falle des § 5 an das Flrstliche 
Stammgut keinerlei Ansprüche zu machen haben, eine Mitgabe von je 25 000 Mark. 
§6#36. 
Die Wittwe des Fürsten und die des Erbprinzen erhält während ihres Wittwenstandes 
von dem jeweiligen Fürsten ein Witthum, dessen Betrag durch den Ehevertrag bestimmt wird. 
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