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§ 18.
Die Eintragung von Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, erfolgt auf schrift-
liche oder mündliche Anmeldung.
Die Anmeldung kann auch von dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks ausgehen.
Die von dem Eigenthümer vor dem Gericht abgegebene Erklärung, daß das Recht besteht,
gilt als Anmeldung.
§ 19.
Wer die Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet ist, verlangt, hat
dem Gerichte die zum Nachweise des Rechtes erforderlichen Belege einzureichen.
8 20.
Die Vorschriften dieser Verordnung über Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist,
finden auf Rechte an solchen Rechten, auf Auflösungsrechte und auf Verfügungsbeschränkungen
entsprechende Anwendung.
§ 21.
Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, werden eingetragen, wenn der Eigenthümer
die Eintragung bewilligt oder der Berechtigte das Recht durch eine öffentliche Urkunde
nachweist. Ertheilt im letzteren Falle der Eigenthümer die Eintragungsbewilligung nicht, so
wird auf seinen Antrag ein Widerspruch gegen das eingetragene Recht eingetragen.
§ 22.
Wird die Eintragungsbewilligung schriftlich eingereicht, so muß sie durch eine öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sein.
§ 23.
Bei den im Oypothekenbuch eingeschriebenen Rechten hat das Gericht den Rang aus
den von dem Hypothekenbewahrer zu übersendenden Einschreibungsbelegen und nach Maß-
gabe der Anmeldungen zu ermitteln.
Soll ein anderer Rang eingetragen werden, so ist die Einwilligung aller Betheiligten
erforderlich.
8 24.
Wer im Ermittelungsverfahren ein Recht nicht geltend gemacht hat, kann die An-
meldung binnen einer nach der Beendigung des Verfahrens beginnenden Ausschlußfrist von
drei Monaten nachholen.
Der Beginn und das Ende der Frist sind öffentlich bekannt zu machen. Mit der
Bekanntmachung muß die Aufforderung verbunden werden, alle bisher nicht angemeldeten
Rechte, welche zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des
Grundbuchs der Eintragung bedürfen, binnen der Frist, und Rechte, die binnen zehn Tagen