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vor dem Ablaufe der Frist erworben wurden, spätestens binnen zehn Tagen nach dem Ablaufe
der Frist anzumelden, widrigenfalls sie im Range hinter die angemeldeten Rechte zurücktreten.
8 25.
Sind die während der Ausschlußfrist eingegangenen Anmeldungen erledigt, so wird die
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen. Die Eintragung kann schon früher vor—
genommen werden, wenn Veränderungen in den Rechten nicht zu erwarten sind.
8 36.
Nach dem Ablaufe der Ausschlußfrist bestimmt das Staatsministerium der Justiz den
Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist; dabei bezeichnet es die
Grundstücke, die von der Anlegung des Grundbuchs ausgenommen sind.
Die Verfügung ist durch das Amtsgericht zu veröffentlichen. Zwischen der Veröffent-
lichung und dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte muß eine Frist von zwei Wochen liegen.
Mit dem Beginne des Tages, in den der nach Abs. 1 bestimmte Zeitpunkt fällt, ist
das Anlegungsverfahren beendigt.
§ 27.
Mit der in § 26 Abs. 2 bezeichneten Veröffentlichung hat das Gericht eine Bekannt-
machung zu erlassen, durch die alle Personen, welche nach dem Ablaufe der Ausschlußfrist
Rechte der im 8 24 Abs. 2 bezeichneten Art an einem der nicht ausgenommenen Grund-
stücke erworben haben oder noch erwerben, aufgefordert werden, die Rechte vor der Beendigung
des Anlegungsverfahrens anzumelden, widrigenfalls die Rechte im Range hinter die an-
gemeldeten Rechte zurücktreten.
§ 28.
Sind für ein angemeldetes Recht die Voraussetzungen zur Eintragung vor der Be-
endigung des Anlegungsverfahrens erfüllt, so gilt die Eintragung als im Anlegungsverfahren
vorgenommen, auch wenn sie erst später erfolgt.
Das Gleiche gilt, wenn die Eintragung nur deßhalb vor dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkte nicht vorgenommen werden kann, weil die Belege über die Einschreibung in das
Hypothekenbuch von dem Hypothekenbewahrer erst später übersendet werden.
Wird vor der Erledigung der in den Abs. 1, 2 erwähnten Eintragungen eine andere
Eintragung in das Grundbuch beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zu
Gunsten des angemeldeten Rechtes von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen.
§ 29.
Von dem Tage an, an dem nach 8 5 der Verordnung vom 4. Juni 1897, die
Feststellung der hypothekarischen Belastung bei Anlegung des Grundbuchs in der Pfalz be-
treffend (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 213), die Bordereaux an das Gericht abgegeben werden,