Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
Gesetzund Verurdungs-glrt 
für das 
Königreich Bayern. 
„ 45. 
München, den 12. September 1898. 
  
  
  
— –—.. — 
Juhalt: 
Bekanntmachung vom 11. September 1898, Maßregeln gegen die Maul-- und Klauenseuche betreffend. 
  
  
Nr. 18954. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Hinblick auf § 7 des Reichsgesetzes vom E#- iun e betreffend „die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen“ und § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, 
sowie auf Grund des Art. 2 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern 
vom 26. Dezember 1871 wird hiemit die Einfuhr und Durchfuhr von Klauenvieh aus 
der Schweiz vom 15. ds. Mts. an bis auf Weiteres verboten. 
Die Einfuhr von Zuchtrindern und Zuchtziegen wird unter folgenden Bedingungen 
zugelassen: 
1. Die Einfuhr darf nur durch Landwirthe oder Züchter für ihren eigenen wirth- 
schaftlichen Bedarf oder durch solche Händler geschehen, welche entsprechende Einzel- 
aufträge von Landwirthen oder Züchtern nachweisen; 
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