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des Innern, die Einberufung hienach zu veranlassen.
München, den 2. Oktober 1898.
Luitpold,
Prinz von Hayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. u. Feilihzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
An Der General-Sekretär:
die k. Regierungen, ... »
Kammern des Innern. Ministerialrath v. Kopplstätter.
Nr. 19948.
Bekanntmachung, das Diphtherieserum betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Unter Bezug auf die §§ 19, 24 und 27 der Allerhöchsten Verordnung vom 8. De-
zember 1890, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und Feil-
haltung von Arzneien betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 635 ff., und die Ziffer 5
der Allerhöchsten Verordnung gleichen Betreffs vom 19. März 1895, Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt S. 131 ff., sowie Absatz 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Jannar 1894,
die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 15, dann unter Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. April 1895,
das Didphtherieserum betreffend, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 143, wird, nachdem es
gelungen ist, festes Diphtherie-Heilserum herzustellen, Nachstehendes bekannt gegeben:
I. Das k. preußische Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten
bestimmte auf Grund des Ergebnisses kommissarischer Berathungen, welche im
Kaiserlichen Gesundheitsamte stattgefunden haben, sowie von Besprechungen, welche
mit Vertretern der in Preußen befindlichen Fabrikationsstätten gepflogen worden sind,
über die Prüfung und den Vertrieb des festen Diphtherie-Heilserums Folgendes:
1. Das feste Diphtherie-Heilserum unterliegt ebenso wie das flüssige der staatlichen
Kontrole, welche in dem Königlichen Institut für Serumforschung und Serum-
prüfung in Steglitz nach der für dieses geltenden Anweisung auszuführen ist.
2. Das feste Diphtherieserum soll in 1 g mindestens 5000 Immunisirungseinheiten
besitzen; ferner soll es gelbe durchsichtige Blättchen oder ein gelblichweißes oder