Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Wir beauftragen Unsere Kreisregierungen, Kammern des Innern, die aus ihrem 
Kreise gewählten Mitglieder der besonderen Ausschüsse der Kammer der Abgeordneten sogleich 
unter abschriftlicher Mittheilung dieser Bekanntmachung aufzufordern, sich an dem bestimmten 
Tage in der Haupt- und Residenzstadt einzufinden und die ihnen obliegenden Arbeiten zu 
beginnen. 
Berchtesgaden, den 15. Oktober 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
  
Nr. 20128. 
Bekauntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze, dann des Invaliditäts= und Alters- 
versicherungsgesetzes betreffend. 
#Lgl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Im Vollzuge des § 52 des Gesetzes über die Unfall= und Krankenversicherung der in 
land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886, daun 
ded § 72 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 wird be- 
kannt gegeben, daß mit Wirkung vom 16. ds. Mts. an den nachverzeichneten Schieds- 
gerichten weitere Stellvertreter des Vorsitzenden beigegeben und als solche ernannt wurden 
für die Schiedsgerichte 
1. a) der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für den Regierungs-- 
bezirk Oberbayern, 
b) im Geschäftsbereiche der Staatsforstverwaltung für den gleichen Regierungsbezirk 
der k. Regierungsrath Max Hausladen in München, 
2. a) der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk 
Niederbayern, 
b) im Geschäftsbereiche der Staatsforstverwaltung für den gleichen Regierungsbezirk 
der k. Regierungsrath Kaspar Leistner in Landshut,
	        
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