Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

256  Die  nenen  Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Ehesachen.

weiter.  Denn  obgleich  die  Frau  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  verloren
und  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben  hat,  kann  sie  dennoch  die
Nichtigkeits=  und  die  Anfechtungsklage  vor  dem  Gericht  ihres  letzten  deutschen
Wohnsitzes  erheben.  Nehmen  wir  z.  B.  den  Fall,  eine  Deutsche,  welche
ihren  Wohnsitz  in  München  hatte,  hätte  hier  in  München  einen  dem  griechischorthodoxen
  Bekenntnisse  angehörigen  Russen  geheiratet  und  hätte  nun  ihren
Wohnsitz  in  Odessa;  die  Ehe  wäre  hier  vor  dem  Standesamt  und  vor  dem
Archimandriten  abgeschlossen;  die  Ehe  wäre  aber  in  Folge  einer  Nichtbeobachtung
  der  Vorschrift  des  §  1317  des  BGB.  nach  §  1324  nichtig,
so  hätte  die  Frau  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  keine  Gelegenheit
gehabt,  die  Nichtigkeitsklage  vor  unseren  Gerichten  zu  erheben.  Das  einzige
Gericht,  an  welches  sie  sich  wenden  konnte,  war  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  der  heilige  Synod.  Dieser  fragt  aber  entsprechend  den  russischen
Gesetzen  nur  danach,  ob  die  Ehe  vor  einem  Geistlichen  der  orthodoxen
Kirche  abgeschlossen  ist,  auch  wenn  nach  dem  Gesetze  des  Ortes  der  Eheschließung
  die  standesamtliche  Trauung  vorgeschrieben  ist.  Für  den  heiligen
Synod  wäre  daher  ohne  Rücksicht  auf  die  Verletzung  der  Vorschriften  des
*  1317  BGB.  die  Ehe  gültig  und  die  Frau  wäre  daher  nach  dem  früheren
Rechte  nicht  in  der  Lage  gewesen,  die  Nichtigkeit  ihrer  Ehe  geltend  zu  machen,
während  sie  jetzt  nach  §  606  Abs.  3  in  der  Lage  ist,  die  Nichtigkeitsklage
bei  dem  Gericht  ihres  letzten  deutschen  Wohnsitzes  zu  erheben.

Auf  der  anderen  Seite  hat  die  bisherige  Zuständigkeitsbestimmung
eine  Beschränkung  bezüglich  Ehescheidungsklagen  erfahren,  welche  Ausländer,
die  im  Deutschen  Reiche  ihren  Wohnsitz  haben,  bei  deutschen  Gerichten  erheben
  wollen.

In  solchen  Fällen  muß  das  Gericht  jetzt  nach  §  606  Abs.  4  nicht
nur  prüfen,  ob  der  Mann  bei  ihm  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,
sondern  es  muß  auch  untersuchen,  ob  es  nach  den  Gesetzen  des  Staates
zuständig  ist,  dem  der  Ehemann  angehört,  da  wir  in  §  328  CPO.  von
den  ausländischen  Gerichten  das  Gleiche  verlangen.

Diese  prozessnale  Bestimmung  ist  ein  Correlat  zu  der  materiellrechtlichen
Bestimmung  des  Art.  17  EG.  z.  BGB.,  nach  welcher  für  die  Scheidung
der  Ehe  die  Gesetze  des  Staates  maßgebend  sind,  dem  der  Ehemann  zur
Zeit  der  Erhebung  der  Klage  angehört.

Diese  Vorschriften  haben  in  München  dazu  geführt,  daß  bei  jeder
Ehescheidungsklage  das  Gericht  die  Vorlage  eines  Staatsangehörigkeitszeugnisses,
  mindestens  aber  einen  Nachweis  verlangt,  aus  welchem  sich  ergiebt,
  welche  Staatsangehörigkeit  der  Ehemann  im  Augenblicke  der  Erhebung
der  Ehescheidungsklage  hatte.  Es  ist  mindestens  fraglich,  ob  dies  gewollt
war;  bisher  hatte  der  Richter  z.  B.  das  Eherecht  nach  der  Konfession  des
klagenden  Theiles  anzuwenden,  es  wurde  aber  nie  eine  Bescheinigung