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b) aus einem von den Fürstlichen Agnaten zu bestellenden Bevollmächtigten,
c) aus einem von der obersten Justizbehörde des Staates zu ernennenden Com-
missarius und
d) aus einem von dem Stammgutsinhaber zu ernennenden, der Staatsbestätigung
unterliegenden Rechnungsführer, als welcher auch der unter b genaunte Bevoll=
mächtigte bestellt werden kann.
§ 3.
Die Bestellung dieser Mitglieder ist von Seiten ihrer Auftraggeber widerruflich, vor-
behaltlich der Verantwortlichkeit der Ersteren für die Zeit ihrer Geschäftsführung. Erledigte
Stellen sind jedesmal ohne Verzögerung wieder zu besetzen, und steht im Unterlassungsfalle
der Staatsbehörde die Ernennung außerordentlicher Stellvertreter zu.
84.
Die in obigen §§ 1—3 vorgesehene staatliche Oberaufsicht und Mitwirkung soll,
weil das Fürstliche Haus in mehreren Staaten begütert ist, zur Vermeidung von Collisionen
nur von demjenigen Staat ausgeübt werden, in welchem der größere Theil der Fürstlichen
Grundbesitzungen liegt, und in welchem allein bereits Hypotheken für die Fürstliche Stammschuld
bestellt sind, nämlich von dem Großherzogthum Baden, dessen oberste Justizbehörde schon
seither diese staatliche Mitbetheiligung bethätigt hat.
Die Fürstliche Stammgutscuratel ist jedoch verpflichtet, auch bei den obersten Justiz-
stellen im Königreich Bayern und Großherzogthum Hessen sich auf Anfordern jederzeit
über ihren Bestand und ihre Thätigkeit auszuweisen.
§ 5.
Die Obliegenheiten der Stammgutscuratel bestehen in Folgendem:
a) Vorsorge für pünktliche Zinszahlung und Kapitalabträge, sowie für Bereit-
stellung der hierzu nöthigen Mittel im Benehmen mit der Fürstlichen Revenüen-
Verwaltung,
b) Kapitalaufkündigungen,
c) Prüfung und Ueberwachung der bei neuen Anlehen zu besonderen Zwecken, oder
zum Abtrag schon bestehender Schulden einzuhaltenden landes= und hausgesetz-
lichen Vorschriften, sodann Ausfertigung und Mitunterzeichnung der betreffenden
Schuldurkunden,
d) Leitung der richtigen Führung der Grund= und Schuldbücher, sowie der Aktiv-
kapitalien-Verzeichnisse,