Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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b) aus einem von den Fürstlichen Agnaten zu bestellenden Bevollmächtigten, 
c) aus einem von der obersten Justizbehörde des Staates zu ernennenden Com- 
missarius und 
d) aus einem von dem Stammgutsinhaber zu ernennenden, der Staatsbestätigung 
unterliegenden Rechnungsführer, als welcher auch der unter b genaunte Bevoll= 
mächtigte bestellt werden kann. 
§ 3. 
Die Bestellung dieser Mitglieder ist von Seiten ihrer Auftraggeber widerruflich, vor- 
behaltlich der Verantwortlichkeit der Ersteren für die Zeit ihrer Geschäftsführung. Erledigte 
Stellen sind jedesmal ohne Verzögerung wieder zu besetzen, und steht im Unterlassungsfalle 
der Staatsbehörde die Ernennung außerordentlicher Stellvertreter zu. 
84. 
Die in obigen §§ 1—3 vorgesehene staatliche Oberaufsicht und Mitwirkung soll, 
weil das Fürstliche Haus in mehreren Staaten begütert ist, zur Vermeidung von Collisionen 
nur von demjenigen Staat ausgeübt werden, in welchem der größere Theil der Fürstlichen 
Grundbesitzungen liegt, und in welchem allein bereits Hypotheken für die Fürstliche Stammschuld 
bestellt sind, nämlich von dem Großherzogthum Baden, dessen oberste Justizbehörde schon 
seither diese staatliche Mitbetheiligung bethätigt hat. 
Die Fürstliche Stammgutscuratel ist jedoch verpflichtet, auch bei den obersten Justiz- 
stellen im Königreich Bayern und Großherzogthum Hessen sich auf Anfordern jederzeit 
über ihren Bestand und ihre Thätigkeit auszuweisen. 
§ 5. 
Die Obliegenheiten der Stammgutscuratel bestehen in Folgendem: 
a) Vorsorge für pünktliche Zinszahlung und Kapitalabträge, sowie für Bereit- 
stellung der hierzu nöthigen Mittel im Benehmen mit der Fürstlichen Revenüen- 
Verwaltung, 
b) Kapitalaufkündigungen, 
c) Prüfung und Ueberwachung der bei neuen Anlehen zu besonderen Zwecken, oder 
zum Abtrag schon bestehender Schulden einzuhaltenden landes= und hausgesetz- 
lichen Vorschriften, sodann Ausfertigung und Mitunterzeichnung der betreffenden 
Schuldurkunden, 
d) Leitung der richtigen Führung der Grund= und Schuldbücher, sowie der Aktiv- 
kapitalien-Verzeichnisse,
	        
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