Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Mö51. 589 
Nr. 21108. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
Weiden betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Be- 
stimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kal. Aller- 
höchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) 
der Stadtgemeinde Weiden auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 10. und 
16. Februar sowie vom 12. Mai und 14. Juni 1897 und des staatsaufsichtlichen Bescheides 
des k. Bezirksamts Neustadt a./W.N. vom 8. Oktober 1898 die Genehmigung zur Aus- 
gabe 3 ½/20%/ iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 
800 000 -, und zwar: 
Lit. A: 400 Stück zu je 1000 , 
„ B: 500 „ zu je 500 4, 
„ C: 500 „ zu je 200, 
„ D:e 500 „ zu je 100%, 
halbjährig am 1. Januar und am 1. Juli verzinslich, ertheilt. 
München, den 20. Oktober 1898. 
Frhr. v. Freilicsch. 
Nr. 14756. 
Bekanuntmachung, Aenderung der Landwehr-Bezirks-Eintheilung im Bereiche des K. Preußischen 
VIII. Armee-Corps. 
figl. Staatsministerium des Innern und AKigl. Kriegsministerium. 
Vom 1. April 1899 ab wird das Kommando des Landwehrbezirks Erkelenz unter 
entsprechend veränderter Bezeichnung nach Rheydt verlegt; gleichzeitig treten die nachstehenden 
Aenderungen in der Zusammensetzung der Landwehrbezirke des K. Preußischen VIII. Armee- 
Corps in Kraft. 
Die Abänderung der Anlage 1 der Wehrordnung bleibt vorbehalten.
	        
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