Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
Gesth und Merardunzsgut 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
W 52. 
München, den 31. Oktober 1898. 
  
  
  
Inhali: 
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1898, die Berwaltung und den Betrieb der k. Verkehrs#antallte#n# betreffend. — 
Hofdienst-Nachrichten. 
– 
  
Nr. 5962 II. 
Bekanntmachung, die Verwaltung und den Betrieb der k. Verkehrsanstalten betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben mit Wirkung vom 1. November ds. Is., d. i. dem Zeitpunkte des In- 
krafttretens der in Nummer 51 des Gesetz= und Verordnungsblattes veröffentlichten Aller- 
höchsten Verordnung vom 22. ds. Mts., die Verwaltung und den Betrieb der k. Verkehrs- 
anstalten betreffend, zu der bereits in dieser Allerhöchsten Verordnung bestimmten veränderten 
Titelbezeichnung für den Vorstand der künftigen Generaldirektion der k. b. Posten und 
Telegraphen die nachstehenden Titeländerungen für den Bereich der k. Post= und Telegraphen- 
verwaltung allergnädigst anzuordnen geruht. 
Es sind fortan zu bezeichnen: 
Die Oberpostamts-Vorstände (Oberpostmeister) als Oberpostamts-Direktoren, 
die Oberpostinspektoren als Posträthe I. Klasse mit dem Zusatze: „bei der General- 
direktion der k. Posten und Telegraphen“, bezw. „bei dem Oberpostamte “, 
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